Die Planung der Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann zahlreiche zukünftige familiäre Streitigkeiten und langwierige Nachlassverfahren verhindern. Eines der wichtigsten Rechtsinstitute des kroatischen Erbrechts ist der Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten, der im kroatischen Erbgesetz geregelt ist. Es handelt sich um eine besondere Art eines erbrechtlichen Vertrages, mit dem ein Vorfahre sein Vermögen bereits zu Lebzeiten unter seinen Abkömmlingen und seinem Ehegatten verteilt, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist ein Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten?
Der Grundsatz des kroatischen Erbgesetzes lautet, dass das Erbrecht ausschließlich aufgrund des Gesetzes oder eines Testaments erworben werden kann. Ausnahmsweise kennt das Gesetz mehrere besondere erbrechtliche Verträge, unter denen der Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten einer der wenigen ist, der wirksam sein kann, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Übertragende zu Lebzeiten sein gesamtes oder einen Teil seines bestehenden Vermögens unentgeltlich oder gegen die Übernahme bestimmter Verpflichtungen auf seine Abkömmlinge und seinen Ehegatten überträgt. Der Hauptzweck dieses Vertrages besteht darin, dass das vom Vertrag erfasste Vermögen nach dem Tod des Übertragenden nicht mehr Teil des Nachlasses wird und grundsätzlich bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht berücksichtigt wird.
Wesentliche Merkmale des Vertrages
Dieser Vertrag weist sowohl schuldrechtliche als auch erbrechtliche Merkmale auf.
Aus schuldrechtlicher Sicht:
-der Vertrag kann ausschließlich zwischen dem Vorfahren sowie seinen Abkömmlingen und seinem Ehegatten (bzw. Lebenspartner) geschlossen werden;
-er kann das gesamte oder einen Teil des bestehenden Vermögens des Übertragenden umfassen;
-die Vermögensübertragung erfolgt bereits zu Lebzeiten des Übertragenden;
-der Übertragende kann sich bestimmte Rechte vorbehalten, beispielsweise den Nießbrauch oder ein Wohnrecht, sowie Unterhalt, eine Leibrente oder andere Verpflichtungen vereinbaren.
Aus erbrechtlicher Sicht:
-das vom Vertrag erfasste Vermögen fällt nach dem Tod des Übertragenden nicht in den Nachlass;
-der Nachlass umfasst lediglich das Vermögen, das nicht Gegenstand des Vertrages war oder später erworben wurde;
-alle Vertragsparteien verzichten hinsichtlich des vom Vertrag erfassten Vermögens auf ihre künftigen Erbrechte, einschließlich des Pflichtteilsrechts.
Gerade dieser Verzicht auf künftige Erbrechte stellt den wesentlichen Unterschied zwischen dem Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten und einem gewöhnlichen Schenkungsvertrag dar.
Wer kann Vertragspartei sein?
Der Kreis der Personen, die Vertragspartei sein können, ist gesetzlich streng begrenzt. Der Vertrag kann ausschließlich geschlossen werden zwischen:
-dem Vorfahren (Übertragenden),
-seinen Abkömmlingen,
-seinem Ehegatten oder Lebenspartner.
Wird Vermögen auf andere Personen übertragen, handelt es sich nicht um einen Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten, sondern um einen Schenkungsvertrag.
Zustimmung aller Abkömmlinge und des Ehegatten
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertrages besteht darin, dass alle Abkömmlinge und der Ehegatte ausdrücklich zustimmen.
Verweigert auch nur eine dieser Personen ihre Zustimmung oder wird später ein Kind geboren beziehungsweise tritt ein zuvor nicht beteiligter Erbe auf, sieht das Gesetz vor, dass sich der Vertrag grundsätzlich in einen Schenkungsvertrag umwandelt. In diesem Fall wird das übertragene Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils und des Nachlasswertes erneut berücksichtigt.
Das Gesetz erlaubt jedoch den nachträglichen Beitritt derjenigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages nicht beteiligt waren. Dieser Beitritt muss jedoch in derselben Form erfolgen wie der ursprüngliche Vertrag.
Form des Vertrages
Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und:
-von einem Notar beglaubigt (solemnisiert) werden,
-als notarielle Urkunde errichtet werden oder
-in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von einem zuständigen Richter bestätigt werden.
Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form führt zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Was kann Gegenstand des Vertrages sein?
Gegenstand des Vertrages können ausschließlich Sachen, Rechte und sonstige Vermögenswerte sein, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Eigentum des Übertragenden befinden.
Vermögen, das der Übertragende erst künftig erwerben wird, kann nicht Gegenstand des bestehenden Vertrages sein. Es kann jedoch später durch einen neuen Vertrag oder durch andere Rechtsgeschäfte, beispielsweise einen Schenkungsvertrag oder einen Unterhaltsvertrag, übertragen werden.
Obwohl es sich grundsätzlich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, kann der Vertrag verschiedene Verpflichtungen enthalten, wie zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht;dingliche Lasten;eine Leibrente;Unterhaltsverpflichtungen;
sonstige Leistungen zugunsten des Übertragenden oder Dritter.
Anfechtung und Widerruf des Vertrages
Die Gläubiger des Übertragenden können den Vertrag nach den Vorschriften über die Anfechtung unentgeltlicher Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, sofern dadurch ihre Befriedigungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden.
Andererseits kann der Übertragende den Vertrag gegenüber einem bestimmten Abkömmling oder Ehegatten widerrufen, wenn dieser:
-die übernommene Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt;
-die übernommenen Schulden nicht begleicht;
Gründe vorliegen, die auch den Widerruf eines Schenkungsvertrages rechtfertigen würden, beispielsweise grober Undank oder die Verarmung des Übertragenden.
Der Widerruf wirkt nur gegenüber der Person, auf die er sich bezieht, während der Vertrag gegenüber allen übrigen Vertragsparteien weiterhin wirksam bleibt.
Warum ist eine fachgerechte Vertragsgestaltung wichtig?
Obwohl dieser Vertrag auf den ersten Blick einem Schenkungsvertrag ähnlich erscheinen mag, entfaltet der Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten wesentlich andere rechtliche Wirkungen. Ein fehlerhaft abgefasster Vertrag kann zu seiner Umwandlung in einen Schenkungsvertrag, zu Anfechtungen durch Erben oder Gläubiger sowie zu langwierigen Gerichtsverfahren führen.
Ein fachgerecht ausgearbeiteter Vertrag ermöglicht eine sichere Vermögensverteilung, schützt die Interessen aller Familienmitglieder und verringert das Risiko späterer erbrechtlicher Streitigkeiten erheblich. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Voraussetzungen und der weitreichenden rechtlichen Folgen empfiehlt es sich, vor Abschluss eines solchen Vertrages rechtzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.