Haben Sie eine Forderung gegen einen Schuldner in Kroatien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union? Das kroatische Recht ermöglicht im Einklang mit den EU-Vorschriften eine schnelle und effiziente Einziehung von Forderungen, auch in grenzüberschreitenden Fällen. Durch Zwangsvollstreckungsverfahren und den Europäischen Zahlungsbefehl können ausländische Gläubiger ihre Rechte ohne langwierige Gerichtsverfahren und komplexe Bürokratie durchsetzen.

Mit der richtigen Wahl des Verfahrens und fachkundiger rechtlicher Unterstützung in Kroatien kann die Forderungseinziehung einfach, sicher und rechtlich wirksam erfolgen – unabhängig davon, in welchem Staat sich der Gläubiger oder der Schuldner befindet.

Damit das Gericht oder der Notar tätig werden kann, muss der Antrag auf Zwangsvollstreckung klar und vollständig sein. Er enthält Angaben zum Gericht, zu den Parteien (Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner), zu ihren Vertretern sowie zu den persönlichen Identifikationsnummern, sofern diese vorgeschrieben sind. Außerdem sind der Vollstreckungstitel oder die glaubwürdige Urkunde anzugeben, die geltend gemachte Forderung genau zu bezeichnen, das Vollstreckungsmittel und der Vollstreckungsgegenstand zu wählen, und der Antrag muss unterzeichnet sein.

Bei der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde (z. B. Rechnung, Auszug aus den Geschäftsbüchern) enthält der Antrag zusätzlich einen Zahlungsbefehl, mit dem dem Schuldner aufgegeben wird, die Forderung innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu begleichen, bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.

Der Antrag auf Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Vollstreckungstitels wird auf dem vorgeschriebenen Formular beim zuständigen Gericht eingereicht. Bei der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde wird der Antrag in der Regel elektronisch eingereicht, und die Verfahren werden automatisch Notaren zugewiesen, die als Beauftragte des Gerichts handeln.

Der Vollstreckungsgläubiger kann den Antrag auf Zwangsvollstreckung jederzeit ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Vollstreckungsschuldners zurücknehmen. In diesem Fall stellt das Gericht das Verfahren ein, und der Vollstreckungsgläubiger ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung später erneut einzuleiten. Wird die Forderung beglichen, gilt der Antrag als in dem entsprechenden Umfang zurückgenommen.

  • Mit dem Zwangsvollstreckungsbeschluss bestimmt das Gericht:
  • die Grundlage der Zwangsvollstreckung,
  • die Höhe der Forderung,
  • das Vollstreckungsmittel und den Vollstreckungsgegenstand,
  • die Kosten des Verfahrens.

Bei der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde wird mit dem Beschluss zunächst die freiwillige Zahlung angeordnet und anschließend die Zwangsvollstreckung festgelegt. Der Schuldner wird zugleich auf das Recht zum Einspruch sowie auf die Folgen einer verspäteten oder unbegründeten Handlung hingewiesen.

Der Zwangsvollstreckungsbeschluss wird den Parteien zugestellt und gegebenenfalls auch anderen Stellen (z. B. der Finanzagentur). Die Zwangsvollstreckung kann grundsätzlich auch vor Rechtskraft des Beschlusses durchgeführt werden, außer wenn sie auf einer glaubwürdigen Urkunde beruht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung wird von den Gemeindegerichten überwacht, und der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, unter Achtung der Würde des Schuldners und der gesetzlichen Beschränkungen zu handeln.

Der Schuldner hat das Recht, gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss aus gesetzlich vorgesehenen Gründen Beschwerde einzulegen, beispielsweise wenn die Forderung nicht besteht, verjährt ist oder bereits erfüllt wurde. In bestimmten Fällen ist es möglich, auch nach Ablauf der Frist eine Beschwerde einzulegen, und das Gericht kann die Parteien auf ein Zivilverfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung verweisen.

Das kroatische Vollstreckungsgesetz regelt im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union besondere Verfahren, die eine effiziente grenzüberschreitende Forderungseinziehung ermöglichen. Dabei handelt es sich um das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sowie um den Europäischen Beschluss zur Kontenpfändung, die insbesondere für ausländische Gläubiger von Bedeutung sind.

Das Verfahren des Europäischen Vollstreckungstitels in der Republik Kroatien wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durchgeführt, mit der ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt wird. Ziel dieser Verordnung ist es, gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und bestimmte öffentliche Urkunden unmittelbar in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar zu machen, ohne ein zusätzliches Anerkennungsverfahren. Das kroatische Recht regelt detailliert das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie die Art und Weise der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer solchen Urkunde.

  • Für die Ausstellung der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel in Kroatien sind Gerichte, Notare, Verwaltungsbehörden und andere mit öffentlichen Befugnissen ausgestattete Personen zuständig, die zur Ausstellung von Vollstreckungstiteln befugt sind. Die Bescheinigung kann ausgestellt werden für:
  • gerichtliche Entscheidungen
  • gerichtliche Vergleiche
  • öffentliche Urkunden, die in der Republik Kroatien vollstreckbar sind.

Über die Ausstellung der Bescheinigung wird ohne vorherige Anhörung des Schuldners entschieden, und die ausstellende Stelle ist verpflichtet, die Bescheinigung auch dem Schuldner zuzustellen. Wird der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt oder zurückgewiesen, hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen, leitet der Notar die Sache zur Entscheidung an das zuständige Gericht weiter.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Berichtigung oder Aufhebung der Bescheinigung vor, beispielsweise wenn sie fehlerhaft ausgestellt wurde oder sich die Umstände geändert haben.

Eine Urkunde, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, wird in der Republik Kroatien unter denselben Bedingungen vollstreckt wie ein inländischer Vollstreckungstitel. Ein besonderes Anerkennungsverfahren wird nicht durchgeführt, und die Vollstreckbarkeit wird nicht erneut geprüft. Erforderlichenfalls hat der Gläubiger eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache vorzulegen. Über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung, den Rechtsbehelfen, der Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung entscheidet das zuständige kroatische Gericht nach den Vorschriften des Vollstreckungsgesetzes.

In der Praxis der grenzüberschreitenden Forderungseinziehung ist der Europäische Zahlungsbefehl von besonderer Bedeutung, da er für unbestrittene Geldforderungen verwendet wird. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann unmittelbar in Kroatien vollstreckt werden, häufig gerade im Rahmen der für den Europäischen Vollstreckungstitel vorgesehenen Verfahren. Für ausländische Gläubiger bedeutet dies eine schnellere und einfachere Einziehung ohne Durchführung eines klassischen Zivilprozesses in Kroatien.

Einen besonderen Schutzmechanismus für Gläubiger stellt der Europäische Beschluss zur Kontenpfändung dar, geregelt durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Er ermöglicht die vorläufige Pfändung der Bankkonten des Schuldners in grenzüberschreitenden Fällen, um eine Verfügung über die Mittel vor der Einziehung zu verhindern. In Kroatien sind für die Ausstellung, Zustellung und Durchführung des Beschlusses die Gerichte und die Finanzagentur (FINA) zuständig, wobei FINA eine zentrale Rolle bei der Beschaffung von Kontoinformationen und der Durchführung der Pfändung selbst spielt. Das Gesetz regelt zudem die Verfahren zum rechtlichen Schutz des Schuldners sowie die Gerichtsgebühren und die Kosten der Durchführung.