WAS IST EINE ZWEIGSTELLE?

Ein Handelsunternehmen kann eine oder mehrere Zweigstellen haben, in denen es seine Tätigkeiten ausübt.

Die Gründung einer Zweigstelle erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Gesellschaft gemäß der Gründungsurkunde der Gesellschaft oder dem Gesellschaftsvertrag, also der Satzung der Gesellschaft.

Der Beschluss zur Gründung einer Zweigstelle muss von einem Notar beglaubigt werden.

Zweigstellen sind keine juristischen Personen. Durch ihre Geschäftstätigkeit erwirbt die Gesellschaft Rechte und Pflichten. Die Zweigstelle führt ihr Geschäft unter ihrer Firma und muss ihren Sitz und den Sitz des Gründers angeben.

Im Beschluss über die Gründung der Zweigstelle wird angegeben:

1. Firma und Sitz des Gründers und Firma und Sitz der Zweigstelle,

2. Tätigkeit der Zweigstelle,

3. Vor- und Nachname bzw. Vor- und Nachnamen, Personenkennnummer und Wohnsitz der Personen in der Zweigstelle, die zur Vertretung des Gründers im Geschäftsbetrieb der Zweigstelle berechtigt sind.

Eintragung der Zweigstelle in das Gerichtsregister

Die Zweigstelle wird im Gerichtsregister des für den Sitz des Gründers zuständigen Gerichts eingetragen.

Den Antrag auf Eintragung der Zweigstelle in das Gerichtsregister stellt der Gründer bei dem für den Sitz des Gründers zuständigen Gericht. Bei diesem Gericht ist auch ein Antrag auf Eintragung einer Eintragungsänderung in das Gerichtsregister zu stellen. Dem Antrag ist ein Beschluss über die Errichtung einer Zweigstelle beizufügen

Im Antrag auf Eintragung einer Zweigstelle in das Gerichtsregister ist Folgendes anzugeben:

1. Firma und Sitz des Gründers und Firma und Sitz der Zweigstelle

2. Vor- und Nachname bzw. Vor- und Nachnamen, Personenkennnummer und Wohnsitz der zur Vertretung des Gründers im Geschäftsbetrieb der Zweigstelle befugten Personen.

Nach der Eintragung in das Gerichtsregister des für den Sitz des Gründers zuständigen Gerichts übermittelt dieses Gericht von Amts wegen dem Registergericht des Sitzes der Zweigstelle eine Kopie des Eintragungsantrags mit Anlagen, ein Original oder eine beglaubigte Kopie der Entscheidung bei Anmeldung in Papierform oder elektronisch nach Maßgabe einer Sonderregelung.

Eine Zweigstelle kann auch aus der Ferne unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel eingerichtet werden.

Auflösung der Zweigstelle

Zweigstelle endet:

1. wenn der Grunder die Auflösung der Zweigstelle beschließt,

2. wenn der Gründer nicht mehr existiert.

Löschung der Zweigstelle aus dem Gerichtsregister sind die Vorschriften des Gesetzes über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Gerichtsregister entsprechend anzuwenden.