Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Gesetz über das Strafverfahren; Kroatisches Amtsblatt Nr. 152/2008, 76/2009, 80/2011, 91/2012, 143/2012, 56/2013, 145/2013, 152/2014, 70/2017, 126/2019, 80/2022, 36/2024, 72/2025 und 13/2026) regeln die Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten als ein Rechtsinstitut, durch das sich die Verfahrensbeteiligten über die Schuld, die strafrechtliche Sanktion sowie andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen einigen können.

In der Praxis wird eine solche Verständigung zwischen den Parteien relativ häufig erzielt, da sie eine schnelle und effiziente Beendigung des Strafverfahrens ermöglicht, was in der Regel im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt.

Die Verständigung beziehungsweise Absprache zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht bestätigt die Vereinbarung, indem es prüft, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für ihren Abschluss erfüllt sind.

Aus formell-rechtlicher Sicht können die Parteien nach Erhebung der Anklage bis zur Entscheidung über deren Zulassung eine Verständigung erzielen und den Erlass eines Urteils auf Grundlage der Parteivereinbarung beantragen. In der Praxis führen die Parteien häufig bereits vor der Anklageerhebung Gespräche über eine mögliche Verständigung. Formell kann eine solche Vereinbarung jedoch erst nach Erhebung der Anklage konkretisiert werden, indem beim Gericht ein Antrag auf Erlass eines Urteils auf Grundlage der Parteivereinbarung gemäß Artikel 361 der Strafprozessordnung gestellt wird.

Nach derselben gesetzlichen Bestimmung entscheidet der Anklagerat nach Eingang der Parteivereinbarung und des Antrags auf Erlass eines Urteils zunächst über die Zulassung der Anklage und anschließend über die Annahme des Antrags. Sodann erlässt er ein Urteil, mit dem gegen den Beschuldigten eine strafrechtliche Sanktion, eine Strafe oder eine andere in Artikel 460 Absatz 4 der Strafprozessordnung vorgesehene Maßnahme verhängt wird.

Stellt der Anklagerat fest, dass die Parteivereinbarung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, dass ihre Annahme angesichts der Umstände nicht mit den gesetzlichen Grundsätzen der Strafzumessung vereinbar ist oder dass die Vereinbarung aus anderen Gründen rechtswidrig ist, weist er den Antrag auf Erlass eines Urteils auf Grundlage der Parteivereinbarung zurück. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist.

In diesem Fall wird das Strafverfahren vor dem Anklagerat nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

Die von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterzeichnete Erklärung über den Erlass eines Urteils auf Grundlage der Parteivereinbarung ist vor Beginn der Sitzung des Anklagerats einzureichen.

Diese Erklärung enthält insbesondere:

  • die Beschreibung der Straftat, die Gegenstand der Anklage ist,
  • die Erklärung des Beschuldigten, dass er sich hinsichtlich dieser Straftat schuldig bekennt,
  • die Vereinbarung über Art und Höhe der Strafe, die gerichtliche Verwarnung, die bedingte Verurteilung, die teilweise bedingte Verurteilung, besondere Auflagen, die Führungsaufsicht, die Einziehung von Gegenständen sowie die Kosten des Verfahrens,
  • die Stellungnahme des Beschuldigten zu dem geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch,
  • die Erklärung des Beschuldigten über die Zustimmung zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Maßregel der Sicherung sowie auf Einziehung des durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils,
  • die Unterschriften der Parteien und des Verteidigers.

Nach Unterzeichnung der Erklärung informiert die Staatsanwaltschaft das Opfer beziehungsweise den Geschädigten über den Abschluss der Vereinbarung.

Handelt es sich um Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgesehen ist, muss die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Opfers zur Verständigung einholen. Ist das Opfer verstorben oder nicht in der Lage, seine Zustimmung zu erteilen, wird diese von den in Artikel 55 Absatz 6 der Strafprozessordnung genannten Personen eingeholt.

Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht ein Urteil auf Grundlage der Parteivereinbarung und stellt dieses den Parteien innerhalb von acht Tagen zu. Auf diese Weise wird das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

In der juristischen Fachöffentlichkeit bestehen unterschiedliche Auffassungen über dieses Institut der Verständigung im Strafverfahren, das umgangssprachlich häufig als „Absprache“ bezeichnet wird, bei der die Parteien über das Schuldbekenntnis und die Sanktion verhandeln. Besonders kritisch wird dieses Institut in Verfahren mit mehreren Beschuldigten beurteilt. Entscheidet sich einer der Mitbeschuldigten für eine Verständigung, um eine mildere Sanktion zu erreichen, kann das auf der Parteivereinbarung beruhende Urteil die prozessuale Stellung der übrigen Beschuldigten erheblich verschlechtern.

Gegen diese Praxis wird vielfach eingewandt, dass sich insbesondere in öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren gezeigt habe, dass die Staatsanwaltschaft Verständigungen gezielt einsetzt, um gegen mildere Sanktionen belastende Aussagen einzelner Beschuldigter zu erhalten und dadurch die Position der übrigen Mitbeschuldigten zu verschlechtern.

Das Institut der Verständigung wurde mit der Strafprozessordnung 2008 (ZKP/08) in das kroatische Strafprozessrecht eingeführt. Es hat zweifellos dazu beigetragen, in einer Vielzahl von Fällen Strafverfahren rasch und effizient abzuschließen und dadurch die Gerichte, die mit einer großen Zahl anhängiger Strafverfahren belastet sind, erheblich zu entlasten.