Handelsgesellschaften in Kroatien üben selbstständig und dauerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, um Gewinn durch Produktion, Warenverkehr oder Dienstleistungserbringung zu erzielen. Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften sind die grundlegenden Formen von Handelsgesellschaften:
Unsere Anwaltskanzlei bietet umfassende rechtliche Unterstützung für ausländische Personen und Investoren, die ein Unternehmen gründen oder Kapital in Kroatien investieren möchten.
Der Unternehmensgegenstand stellt die Gesamtheit der Tätigkeiten dar, mit denen sich das Unternehmen beschäftigt, also seine wirtschaftliche Aktivität. Jede Handelsgesellschaft ist verpflichtet, bei der Gründung den Unternehmensgegenstand festzulegen, der anschließend im Handelsregister eingetragen und öffentlich zugänglich ist.
Auch wenn das Handelsregister Einblick in die Tätigkeiten eines Unternehmens ermöglicht, bedeutet dies in der Praxis nicht, dass das Unternehmen alle eingetragenen Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Geschäftsaktivitäten bereits bei der Gründung korrekt zu definieren.
Obwohl das Gesetz die Freiheit unternehmerischer Tätigkeit garantiert, ist für bestimmte Tätigkeiten der Erwerb einer Zustimmung, Genehmigung oder besonderen Bewilligung vorgeschrieben. Beispiele:
Eine Handelsgesellschaft darf die Tätigkeiten ausüben, die den festgelegten Unternehmensgegenstand bilden. Neben diesen darf das Unternehmen auch andere Tätigkeiten ausüben, die der Durchführung dieser dienen, sofern sie in geringerem Umfang oder üblicherweise mit der Haupttätigkeit verbunden sind.
Dabei handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die der Ausübung des Unternehmensgegenstands dienen, sofern sie in geringerem Umfang oder üblich zusammen mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden.
Der Unternehmensgegenstand kann jede erlaubte Tätigkeit umfassen. Erlaubt ist jede Tätigkeit, die nicht gesetzlich verboten oder der öffentlichen Moral zuwiderläuft. Der Unternehmensgegenstand wird als Eintragungsdatum im Handelsregister vermerkt.
Das Gesetz kann vorsehen, dass eine Gesellschaft ihre Tätigkeit erst nach einer Entscheidung der zuständigen Behörde aufnehmen darf, mit der festgestellt wird, dass sie alle technischen, gesundheitlichen, ökologischen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllt (Betriebsgenehmigung). Ebenso kann das Gesetz vorschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten nur in bestimmten Gesellschaftsformen erlaubt sind oder nur aufgrund einer Genehmigung bzw. Zustimmung einer zuständigen Behörde ausgeübt werden dürfen.
Der Unternehmensgegenstand wird bei einer Aktiengesellschaft durch die Satzung festgelegt, bei anderen Gesellschaftsformen durch Beschluss der Gesellschafter, der im Rahmen der Gründung wie ein Gesellschaftsvertrag beschlossen wird und mit der Mehrheit geändert werden kann, die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist.
Unsere Anwaltskanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Phasen der Unternehmensgründung und Geschäftstätigkeit, einschließlich: