Zinaić gegen Kroatien – Europäischer Gerichtshof stellt Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem durch ein Ordnungswidrigkeiten- und ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts fest

Ruostalianen gegen Finnland (Beschwerde Nr. 13079/03) – Europäischer Gerichtshof stellt Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem durch ein Ordnungswidrigkeiten- und ein Verwaltungsverfahren wegen desselben Sachverhalts fest

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: „Europäischer Gerichtshof“) hat am 5. Februar 2026 sein Urteil in der Rechtssache Zinaić gegen Kroatien, Beschwerde Nr. 35519/21, verkündet und eine Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: „Konvention“) festgestellt.

Die Rechtssache ist für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von Bedeutung, also für das Recht einer Person, wegen desselben Verhaltens nicht zweimal strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden.

Der Europäische Gerichtshof hat erneut bestätigt, dass allein der Umstand, dass dasselbe Verhalten sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann, nicht bedeutet, dass gegen dieselbe Person uneingeschränkt zwei voneinander getrennte Verfahren geführt und zwei Sanktionen verhängt werden dürfen.

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer leitete die Polizeidienststelle Krk ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des Friedens ein.

Der Beschwerdeführer wurde im Ordnungswidrigkeitenverfahren für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe belegt. Unter anderem wurde festgestellt, dass er geschrien und eine andere Person, M.P., mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, wodurch diese zu Boden fiel.

Der Beschwerdeführer legte gegen den Ordnungswidrigkeitenbescheid Einspruch ein und bestritt die Begehung der Ordnungswidrigkeit. Später nahm er seinen Einspruch zurück, wodurch der Ordnungswidrigkeitenbescheid rechtskräftig wurde.

Anschließend leitete M.P. gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Körperverletzung ein.

Im ersten Verfahren wies das Stadtgericht in Rijeka die Anklage zurück, da es der Auffassung war, dass sich die strafrechtliche Anklage auf dasselbe Ereignis und dieselben Handlungen bezog, für die der Beschwerdeführer bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren verurteilt worden war.

Das Gespanschaftsgericht in Rijeka gab jedoch der Beschwerde des Geschädigten statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Im wiederaufgenommenen Verfahren befand das Stadtgericht in Rijeka den Beschwerdeführer der Körperverletzung von M.P. für schuldig und verurteilte ihn zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt.

Nachdem das Verfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Was bedeutet der Grundsatz ne bis in idem?

Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention schützt den Einzelnen davor, wegen einer Straftat erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Der durch diese Bestimmung gewährte Schutz beschränkt sich nicht auf das Verbot der Doppelbestrafung. Er umfasst auch das Recht einer Person, wegen derselben Tatsachen nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder vor Gericht gestellt zu werden.

Gleichzeitig ist der Europäische Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Konvention die Durchführung eines Ordnungswidrigkeiten- und eines Strafverfahrens, die aus demselben Ereignis hervorgehen, absolut verbietet.

Die Staaten verfügen über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Mittel, mit denen sie auf verschiedene Formen gesellschaftlich unerwünschten Verhaltens reagieren. Werden jedoch wegen desselben Verhaltens zwei Verfahren geführt, müssen diese in der Sache und zeitlich ausreichend eng miteinander verbunden sein, um als Bestandteile eines einheitlichen und kohärenten Systems angesehen werden zu können.

Die unterschiedlichen Zwecke der Verfahren müssen sich ergänzen, während die Folgen für die betroffene Person verhältnismäßig und vorhersehbar sein müssen.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Grundsätze unter anderem in der Rechtssache A und B gegen Norwegen ausführlich entwickelt.

Warum stellte der Europäische Gerichtshof im Fall Zinaić eine Verletzung fest?

Im Fall Zinaić gegen Kroatien stellte der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass das Element idem, also die Identität der Tatsachen, erfüllt war.

Das Ordnungswidrigkeiten- und das Strafverfahren bezogen sich auf dasselbe Ereignis und dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers – den körperlichen Angriff auf M.P.

Der Umstand, dass im Strafverfahren zusätzlich die Folgen des Schlages, nämlich die von M.P. erlittenen Körperverletzungen, beschrieben wurden, änderte nichts an der Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs. Diese Verletzungen waren gerade die Folge jener Handlungen, für die der Beschwerdeführer bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig bestraft worden war.

Der Europäische Gerichtshof prüfte anschließend, ob zwischen den beiden Verfahren ein ausreichender Zusammenhang bestand.

Er akzeptierte nicht das Argument, dass das Ordnungswidrigkeiten- und das Strafverfahren komplementäre Zwecke verfolgt hätten. Nach Auffassung des Gerichtshofs bezogen sich beide Verfahren weitgehend auf dieselben Handlungen des Beschwerdeführers, sodass sie keine hinreichend zusammenhängende Einheit bildeten.

Von besonderer Bedeutung war auch, dass der Beschwerdeführer nicht vorhersehen konnte, dass er nach Eintritt der Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitenbescheids wegen desselben Verhaltens erneut in einem Strafverfahren verfolgt werden würde.

Der Europäische Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die beiden Verfahren in der Sache nicht ausreichend miteinander verbunden waren, um als Teil eines integrierten Sanktionssystems nach kroatischem Recht angesehen werden zu können.

Der Beschwerdeführer erlitt infolgedessen einen unverhältnismäßigen Nachteil, da er wegen desselben Verhaltens zwei Verfahren und zwei Sanktionen ausgesetzt war.

Zusammenhang mit Maresti gegen Kroatien

Die Bedeutung des Urteils Zinaić wird dadurch unterstrichen, dass der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2009 in der Rechtssache Maresti gegen Kroatien auf ein nahezu identisches Problem hingewiesen hatte.

Auch in diesem Fall stellte der Europäische Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 fest, da wegen desselben Verhaltens sowohl ein Ordnungswidrigkeiten- als auch ein Strafverfahren geführt worden waren.

Im Fall Zinaić verwies der Europäische Gerichtshof zudem auf die anschließend in Kroatien vorgenommenen gesetzlichen Änderungen und Änderungen der innerstaatlichen Rechtsprechung, die gerade darauf abzielten, ähnliche Verletzungen zu verhindern.

Trotz dieser Maßnahmen stellte der Gerichtshof im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer erneut wegen desselben Verhaltens zwei Verfahren und Sanktionen ausgesetzt war.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs erlitt der Beschwerdeführer aufgrund der Durchführung zweier Verfahren einen unverhältnismäßigen Nachteil.

Das Problem bestand nicht allein darin, dass zwei Verfahren gegen ihn geführt wurden, sondern darin, dass sich beide Verfahren im Wesentlichen auf dieselben Handlungen bezogen und mit zwei gesonderten Sanktionen endeten.

Eine solche Verdoppelung von Verfahren und Sanktionen bildete nach der Feststellung des Gerichtshofs keine kohärente und verhältnismäßige Einheit, wie sie Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 verlangt.

Was bedeutet das Urteil Zinaić in der Praxis?

Das Urteil Zinaić gegen Kroatien bestätigt die Bedeutung des Grundsatzes ne bis in idem in Situationen, in denen dasselbe Verhalten gleichzeitig die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat erfüllen kann.

Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht allein die formale Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat entscheidend.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Verfahren auf dieselben oder im Wesentlichen dieselben Tatsachen beziehen und ob zwischen ihnen ein hinreichend enger Zusammenhang in der Sache und in zeitlicher Hinsicht besteht.

Mit anderen Worten bedeutet die Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften sanktioniert werden kann, nicht automatisch, dass gegen dieselbe Person zwei voneinander unabhängige Verfahren geführt und zwei Sanktionen wegen desselben Verhaltens verhängt werden dürfen.

Das Urteil ist daher für Situationen von Bedeutung, in denen gegen dieselbe Person aufgrund desselben Sachverhalts verschiedene Verfahren geführt werden.

Ne bis in idem in Verwaltungssachen

Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem ist nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren beschränkt.

Der Grundsatz kann auch auf Verwaltungsverfahren Anwendung finden, wenn die darin verhängte Sanktion ihrem Wesen nach eine Strafe im Sinne der Konvention darstellt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mit dieser Frage in der Rechtssache Ruostalianen gegen Finnland, Beschwerde Nr. 13079/03.

In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug einen Kraftstoff verwendet, der nicht den für das Fahrzeug geltenden Anforderungen entsprach, und anstelle des vorgeschriebenen Kraftstoffs Heizöl verwendet.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldstrafe belegt und zugleich in einem Verwaltungsverfahren zur Zahlung eines zusätzlichen steuerlichen Betrags verpflichtet, der seinem Wesen nach Strafcharakter hatte.

Der Europäische Gerichtshof wandte die sogenannten Engel-Kriterien an und kam zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme unabhängig von ihrer formalen Einstufung nach innerstaatlichem Recht ihrem Wesen nach eine Strafe darstellte.

Der Gerichtshof stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren geführt worden waren, die ihrem Wesen nach strafrechtlicher Natur waren und dasselbe Verhalten betrafen.

Daher stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention fest.

Das Urteil bestätigt, dass der Grundsatz ne bis in idem auch in Verwaltungssachen Anwendung finden kann, wenn die verhängte Sanktion ihrem Wesen nach eine Strafe darstellt, unabhängig von der formalen Bezeichnung des Verfahrens oder der Sanktion nach nationalem Recht.

Anwendung des Grundsatzes in der kroatischen Rechtsprechung

Auf das Urteil Ruostalianen gegen Finnland stützte sich auch das Verfassungsgericht der Republik Kroatien in seiner Entscheidung Nr. U-III-5981/2016 vom 27. Juni 2017.

Der Fall betraf die Gesellschaft Tvornica kruha Zadar d.d., die in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Verbrauchsteuerrechts verurteilt worden war.

Gleichzeitig wurde in einem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung erlassen, mit der das Unternehmen zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrags zugunsten des Staatshaushalts der Republik Kroatien verpflichtet wurde.

Das Verfassungsgericht prüfte die Natur dieser Maßnahme und stützte sich dabei auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Standards, einschließlich derjenigen aus dem Urteil Ruostalianen gegen Finnland.

Es stellte fest, dass die betreffende verwaltungsrechtliche Maßnahme ihrem Wesen nach eine Strafe darstellte und dass ihre Verhängung nach dem bereits durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen desselben Sachverhalts gegen den Grundsatz ne bis in idem verstieß.

Das Verfassungsgericht hob daher die angefochtene Entscheidung auf.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem nicht allein auf die formale Bezeichnung eines Verfahrens als Verwaltungsverfahren abgestellt werden darf. Vielmehr sind auch dessen tatsächliche Natur sowie die Art der verhängten Sanktion zu prüfen.

Schlussfolgerung

Das Urteil Zinaić gegen Kroatien bestätigt erneut, dass der Grundsatz ne bis in idem eine wichtige verfahrensrechtliche Garantie gegen wiederholte Verfahren und Bestrafungen wegen desselben Verhaltens darstellt.

Besondere Bedeutung hat das Urteil im Verhältnis zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren. Wenn zwei Verfahren auf denselben Tatsachen beruhen, reicht es nicht aus, dass sich ihre rechtliche Einordnung oder ihr Zweck formal unterscheiden. Es muss geprüft werden, ob zwischen ihnen ein ausreichend enger Zusammenhang besteht, sodass sie gemeinsam eine kohärente und verhältnismäßige Einheit bilden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil Ruostalianen gegen Finnland, dass der Grundsatz ne bis in idem auch auf Verwaltungsverfahren Anwendung finden kann, wenn die darin verhängte Sanktion ihrem Wesen nach eine Strafe darstellt.

Diese Standards wurden auch in der kroatischen Rechtsprechung angewandt, unter anderem in der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien Nr. U-III-5981/2016 vom 27. Juni 2017.

Bei der Prüfung, ob der Grundsatz ne bis in idem verletzt wurde, ist daher nicht allein auf die formale Bezeichnung des Verfahrens oder der Sanktion abzustellen. Vielmehr sind die Identität der Tatsachen, die Natur der Sanktion sowie der Zusammenhang zwischen den Verfahren in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen.

Der Grundsatz ne bis in idem stellt damit eine wichtige Garantie der Rechtssicherheit dar und gewährleistet, dass eine Person nicht entgegen den Standards der Konvention wegen desselben Verhaltens erneut einem Verfahren und einer Bestrafung ausgesetzt wird.

Die Anwaltskanzlei Luka Mrkić bietet Rechtsberatung und Vertretung in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, einschließlich des Schutzes der Rechte von Beschuldigten und Parteien sowie in Fragen der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem.

Autor: Luka Mrkić, Rechtsanwalt