Das Pfandrecht stellt ein beschränkt dingliches Recht dar, das den Pfandgläubiger befugt, seine Forderung – falls diese nicht fristgerecht erfüllt wird – aus dem Wert einer bestimmten Sache (Pfand) zu befriedigen, unabhängig davon, wem diese Sache gehört. Der Eigentümer des Pfandes (Pfandschuldner) ist verpflichtet, dieses Recht zu dulden.

Die Regeln über das Pfandrecht finden entsprechend auch auf die Übertragung des Eigentums zur Sicherung einer Forderung sowie auf andere Rechtsformen der Sicherung von Forderungen durch Sachen oder Rechte Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Pfandgegenstand (Art. 298)

Durch ein Pfandrecht kann belastet werden:

eine einzeln bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache, die verwertbar ist (einschließlich ideeller Teile),

ein bestimmtes Vermögensrecht, aus dem der Gläubiger Befriedigung erlangen kann,

mehrere Grundstücke gemeinsam als eine Einheit (sog. Simultanhypothek),

Zubehör der Sache, sofern nicht anders vereinbart,

Früchte der Sache (Mieten, Pachten usw.) als selbständiges Pfand.

Für Pfandrechte an Schiffen und Luftfahrzeugen gelten besondere Regeln, sofern nicht durch spezielle Gesetze anders geregelt.

Untrennbarkeit des Pfandrechts (Art. 299)

Das Pfandrecht ist untrennbar mit der belasteten Sache verbunden. Der Erwerber der Sache übernimmt automatisch die Last des Pfandrechts. Es kann nicht von einer Sache auf eine andere übertragen werden, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

Pfandgläubiger (Art. 300)

Das Pfandrecht wird zugunsten des Gläubigers einer bestimmten Forderung zur Sicherung deren Befriedigung begründet.

Verbindung zwischen Forderung und Pfandrecht (Art. 301)

Mit dem Pfandrecht wird gesichert:

die Befriedigung einer bestimmten Geldforderung, bestehender oder zukünftiger, bedingter Forderungen,

neben der Hauptforderung auch die Einziehung von Zinsen, Kosten der Pfandaufbewahrung und Inkassokosten.

Eine gemeinsame Hypothek ermöglicht dem Gläubiger, frei zu wählen, aus welcher Immobilie er sich befriedigen lässt, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich anders bestimmt.

Vorrang bei der Befriedigung (Art. 302)

Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger Vorrang bei der Befriedigung vor Gläubigern, deren Forderungen nicht durch ein Pfandrecht gesichert sind. Bestehen mehrere Pfandrechte am selben Pfand, wird die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der Begründung des Rechts bestimmt.

Die Regelungen zur Rangfolge, insbesondere bei Hypotheken, sind im Grundbuchrecht verankert.

Verkehr mit Pfandrechten (Art. 303)

Das Pfandrecht kann:

zusammen mit der gesicherten Forderung übertragen und vererbt werden,

durch ein Unterpfand belastet werden, auf das die entsprechenden Vorschriften über Pfandrechte anzuwenden sind.

Hypothek als besondere Art des Pfandrechts (Art. 304)

Die Hypothek ist ein Pfandrecht, das ohne Übergabe der Sache an den Gläubiger begründet wird, kann ausschließlich an Grundstücken bestellt werden und auch an beweglichen Sachen oder Rechten, die in öffentlichen Registern eingetragen sind, gemäß speziellen Gesetzen (sog. Registerhypothek).

Für die Hypothek gelten besondere gesetzliche Bestimmungen sowie subsidiär die allgemeinen Regeln über Pfandrechte.

Entstehung des Pfandrechts (Art. 305)

Das Pfandrecht kann entstehen durch:

Rechtsgeschäft – freiwilliges Pfandrecht,

gerichtliche Entscheidung – gerichtliches Pfandrecht,

Gesetz – gesetzliches Pfandrecht.

Das Recht entsteht, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

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