Im Geschäftsleben geraten Unternehmen häufig in finanzielle Schwierigkeiten, die die Gesellschafter und Eigentümer dazu veranlassen, nach geeigneten rechtlichen Lösungen zu suchen, die letztlich zur Beendigung der Gesellschaft führen können. In der Praxis werden häufig Projektgesellschaften gegründet, die bestimmte Vorhaben umsetzen sollen, deren wirtschaftliche Ziele jedoch nicht erreicht werden. In solchen Fällen ist es erforderlich, die Beendigung der Gesellschaft rechtlich zu regeln.
In der Republik Kroatien werden beispielsweise zahlreiche Gesellschaften zum Zweck der Durchführung von Bau- und Immobilienentwicklungsprojekten gegründet. Für viele dieser Projekte stehen bereits im Vorfeld Käufer fest, die Immobilien innerhalb des Projekts erwerben möchten. Dennoch sehen sich Projektentwickler häufig mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert, die die Umsetzung verzögern, wie etwa administrative Hindernisse, langwierige Behördenverfahren oder Verzögerungen bei der Erteilung von Baugenehmigungen und anderen behördlichen Genehmigungen.
Mit der Verzögerung der Projektumsetzung steigen gleichzeitig die Kosten. Insbesondere die Baukosten sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, was die wirtschaftliche Rentabilität vieler Projekte beeinträchtigt. Nicht selten führen diese Umstände zu finanziellen Verlusten. Um weitere Verluste zu vermeiden und bestehende Unsicherheiten zu beseitigen, entscheiden sich Gesellschafter häufig für die Beendigung der Gesellschaft, umgangssprachlich als „Schließung des Unternehmens“ bezeichnet.
In diesem Beitrag analysieren wir die genannten rechtlichen Instrumente anhand praktischer Beispiele und beleuchten insbesondere die rechtliche Stellung der Eigentümer und Gesellschafter sowie deren Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft.
Das kroatische Gesetz über Handelsgesellschaften sieht verschiedene Möglichkeiten der Beendigung einer Gesellschaft vor.
Gemäß Artikel 113 des Gesetzes wird nach Eintritt eines Auflösungsgrundes die Liquidation durchgeführt, sofern die Gesellschafter keine andere Form der Vermögensauseinandersetzung vereinbaren oder kein Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wird.
Im Liquidationsverfahren sind nach vollständiger Befriedigung der Gläubiger die verbleibenden Vermögenswerte entsprechend den jeweiligen Kapitalanteilen an die Gesellschafter zu verteilen. Grundlage hierfür bilden die abschließenden Finanzberichte der Gesellschaft.
Während des Liquidationsverfahrens können liquide Mittel, soweit sie nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden, vorläufig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dabei müssen jedoch ausreichende Rückstellungen für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten sowie für die abschließende Vermögensverteilung gebildet werden.
Die Liquidation erfolgt unter gerichtlicher Aufsicht durch Liquidatoren. Hierbei handelt es sich häufig um Gesellschafter der Gesellschaft oder Personen, die zuvor zur Vertretung der Gesellschaft befugt waren.
Nach Abschluss der Liquidation haben die Liquidatoren beim zuständigen Gericht die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu beantragen. Mit der Löschung aus dem Register erlischt die Gesellschaft.
Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens besteht die Gesellschaft nicht mehr. Die Gesellschafter sowie die ehemaligen gesetzlichen Vertreter – oftmals dieselben Personen – haften grundsätzlich nicht mehr für etwaige Verpflichtungen, die aus der früheren Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen könnten. Hierzu können insbesondere Schadensersatzansprüche, vertragliche Verpflichtungen oder andere Ansprüche zählen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen noch nicht bekannt waren.
Gerade im Bereich der Errichtung und des Verkaufs von Immobilien treten häufig erst nachträglich Baumängel auf, die Gegenstand gerichtlicher Verfahren zur Mängelbeseitigung werden können. Wurde die Gesellschaft jedoch nach Durchführung eines Liquidationsverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht, sind solche Verfahren gegen die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr möglich, da diese nicht mehr existiert. Ebenso können Ansprüche grundsätzlich nicht allein aufgrund der früheren Gesellschafterstellung gegen die ehemaligen Gesellschafter geltend gemacht werden.
Das kroatische Insolvenzgesetz sieht darüber hinaus Restrukturierungsverfahren vor der Insolvenz (Vorinsolvenzverfahren) sowie Insolvenzverfahren als Instrumente zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten vor. Diese ermöglichen es Unternehmen, ihre Verbindlichkeiten umzustrukturieren und ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen oder – im Falle der Insolvenz – ihre Tätigkeit durch Verwertung des Vermögens und Befriedigung der Gläubiger zu beenden.
Ein Vorinsolvenzverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Konten der Gesellschaft länger als 21 Tage gesperrt sind. Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitet die Schuldnergesellschaft ihren Gläubigern einen Restrukturierungsvorschlag, der typischerweise Ratenzahlungen sowie einen teilweisen Erlass von Hauptforderungen und Zinsen vorsieht. Währenddessen setzt die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit fort.
Die Durchführung eines solchen Restrukturierungsplans setzt die Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger voraus, berechnet nach der Höhe der Forderungen. Wird die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, kann ein Insolvenzverfahren folgen.
Ein Insolvenzverfahren wird in der Regel eröffnet, wenn die Konten der Gesellschaft länger als sechzig Tage gesperrt sind oder die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen übersteigen. Grundsätzlich dient das Insolvenzverfahren der Verwertung des Vermögens und der anteiligen Befriedigung der Gläubiger.
Während des Insolvenzverfahrens besteht die gesetzliche Möglichkeit, einen Insolvenzplan vorzulegen und umzusetzen, durch den die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Hierfür ist jedoch die Zustimmung der Gläubigermehrheit gemessen an der Gesamthöhe der anerkannten Forderungen erforderlich. In der Praxis wird eine solche Zustimmung vergleichsweise selten erteilt.
Welches der dargestellten Verfahren im Einzelfall am sinnvollsten ist, hängt von der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Gesellschaft ab.
In einem kürzlich vor Gericht begleiteten Fall haben wir erfolgreich die Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine andere juristische Person durchgeführt, was zu einem positiven Ergebnis für die übertragene Gesellschaft führte. Eine Gesellschaft, bei der bereits Insolvenzgründe vorlagen und der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens drohte, wurde mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen. Anschließend konnte erfolgreich ein Vorinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Die Gesellschaft setzte ihre Geschäftstätigkeit fort und realisierte erfolgreich bestehende sowie zukünftige Projekte. Nach Abschluss des Restrukturierungsverfahrens erfüllte sie ihre Verpflichtungen und erwirtschaftete erneut Gewinne.
Befindet sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, kann eine sorgfältig entwickelte rechtliche Strategie die Grundlage für die richtige Entscheidung über das weitere Vorgehen bilden. Qualifizierte rechtliche Beratung ist dabei häufig entscheidend, um die bestmögliche Lösung zu identifizieren und erfolgreich umzusetzen.