Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sehen die Untersuchungshaft als äußerstes Mittel zur Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten während des Strafverfahrens vor.

Die Untersuchungshaft wird nur ausnahmsweise angeordnet, wenn derselbe Zweck nicht durch mildere Maßnahmen beziehungsweise durch die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen erreicht werden kann.

Die Anordnung der Untersuchungshaft als Maßnahme des Entzugs eines grundlegenden Menschenrechts – der persönlichen Freiheit – ist eingeschränkt und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, da es sich um ein durch die Verfassung der Republik Kroatien sowie durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention geschütztes Rechtsgut handelt.

Die Untersuchungshaft als äußerste Freiheitsentziehungsmaßnahme darf nicht zu einer Strafe werden, da sie einen vorübergehenden Zustand darstellt und weder mit einer Strafe gleichgesetzt werden noch eine solche darstellen darf.

Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn ein begründeter Verdacht besteht, also ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Feststellung der Schuld, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat. Grundsätzlich dient die Untersuchungshaft der Sicherung und Durchführung des Strafverfahrens.

Neben dem Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat, müssen kumulativ weitere Voraussetzungen gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Strafprozessordnung erfüllt sein:

  • wenn sich die Person auf der Flucht befindet oder besondere Umstände auf die Gefahr einer Flucht hindeuten (sie hält sich verborgen, ihre Identität kann nicht festgestellt werden oder Ähnliches);
  • wenn besondere Umstände auf die Gefahr hindeuten, dass Beweismittel oder für das Strafverfahren wichtige Spuren vernichtet, verborgen, verändert oder gefälscht werden oder dass das Strafverfahren durch Einflussnahme auf Zeugen, Sachverständige, Beteiligte oder Begünstiger behindert wird;
  • wenn besondere Umstände auf die Gefahr hindeuten, dass die Person eine Straftat wiederholt, eine versuchte Straftat vollendet oder eine schwerere Straftat begeht, für die nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder eine schwerere Strafe verhängt werden kann;
  • wenn die Untersuchungshaft für die ungestörte Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat erforderlich ist, für die eine langjährige Freiheitsstrafe vorgesehen ist und bei der die Umstände der Tatbegehung besonders schwer wiegen;
  • wenn ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter der Hauptverhandlung fernbleibt.

In jedem Einzelfall muss das Gericht bei der Anordnung der Untersuchungshaft sämtliche Umstände berücksichtigen, sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

Gegen einen Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft haben die Parteien das Recht auf Beschwerde, über die ein höheres Gericht entscheidet. Der Beschluss unterliegt somit der gerichtlichen Kontrolle durch ein übergeordnetes Gericht. In bestimmten Fällen suchen die Parteien darüber hinaus Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht der Republik Kroatien und anschließend vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelt sich eine Rechtsprechung sowie Grundsätze, an denen sich die Gerichte bei der Beurteilung orientieren, ob die Voraussetzungen für die Anordnung oder die Verlängerung der Untersuchungshaft vorliegen.

Die Untersuchungshaft als äußerstes Mittel zur Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten muss eine Ausnahme und darf nicht die Regel sein, da sie für den Betroffenen die schwerwiegendste Maßnahme der Freiheitsentziehung vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens darstellt. Jede entsprechende Entscheidung muss daher ausführlich begründet, sorgfältig analysiert und durch besonders gewichtige Umstände des Einzelfalls gestützt werden. Zudem ist darzulegen, weshalb der verfolgte Zweck nicht durch mildere Maßnahmen oder Sicherungsauflagen erreicht werden kann.

Das Gericht ist in jedem Einzelfall verpflichtet, bei der Anordnung der Untersuchungshaft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wie sie in der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausführlich entwickelt wurde. In der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte wird dies jedoch häufig nicht ausreichend berücksichtigt.

Ebenso ist in der Praxis festzustellen, dass Gerichte bei Entscheidungen über die Verlängerung der Untersuchungshaft – die innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen obligatorisch zu überprüfen ist – häufig lediglich formelhaft ausführen, die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bestünden weiterhin in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Anordnung. Dies ist rechtlich fehlerhaft und unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien muss bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft ein stärkerer, ernsthafterer und besser belegter begründeter Verdacht bestehen als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anordnung. Es müssen daher im Verlauf des Verfahrens neue Beweise erhoben werden, die den Verdacht gegen den Beschuldigten weiter erhärten. Mit anderen Worten: Der Staatsanwalt muss zusätzliche belastende Beweise vorlegen und seine weitere aktive Verfahrensführung nachweisen, um die Fortdauer einer derart einschneidenden Maßnahme rechtfertigen zu können. Es handelt sich schließlich um die strengste Maßnahme, die gegenüber einem Beschuldigten vor Erlass eines Urteils angewandt werden kann.

Hervorzuheben ist ferner, dass Untersuchungshaft grundsätzlich nur dann angeordnet werden darf, wenn die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu erwarten ist. In allen anderen Fällen wäre die Maßnahme für den Beschuldigten unverhältnismäßig belastend und nicht gerechtfertigt, da die Freiheitsentziehung schwerwiegendere Folgen hätte als die später verhängte strafrechtliche Sanktion.

Die Untersuchungshaft als äußerstes Mittel zur Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten und zur Durchführung des Strafverfahrens wird daher nur ausnahmsweise angeordnet, wenn derselbe Zweck nicht durch mildere Maßnahmen oder durch die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen erreicht werden kann. Bei ihrer Anordnung muss das Gericht in jedem Einzelfall die Rechte des Beschuldigten sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Falles sorgfältig berücksichtigen und dabei das verfassungsrechtlich sowie konventionsrechtlich geschützte Recht auf persönliche Freiheit achten. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung sowie der verfassungs- und menschenrechtlichen Standards darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der verfolgte Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.