Handelsgesellschaften als Träger von Rechten und Pflichten haften für die von ihnen übernommenen Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Neben der Gesellschaft können auch ihre Mitglieder für deren Verpflichtungen haften. In diesem Artikel wird erläutert, wann und in welcher Weise die Mitglieder von Handelsgesellschaften für deren Verpflichtungen haften, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung.

Eine Handelsgesellschaft ist eine juristische Person, deren Gründung und Organisation im Gesetz über Handelsgesellschaften (ZTD) geregelt sind. Gesellschaften werden unterteilt in:

Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), wirtschaftliches Interessensgemeinschaft.

Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Eine Handelsgesellschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister. Damit erwirbt die Gesellschaft Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten zu sein) und Geschäftsfähigkeit (durch eigene Willenserklärungen rechtliche Wirkungen zu erzeugen).

Die Gesellschaft kann:

Rechte erwerben und Pflichten übernehmen,

Eigentümer von beweglichen und unbeweglichen Sachen sein,

klagen und verklagt werden sowie an anderen Verfahren teilnehmen.

Die Haftung der Mitglieder hängt ab von:

der Art der Gesellschaft,

zusätzlichen gesetzlich vorgeschriebenen Umständen (Art. 10 Abs. 3 ZTD),

der Übernahme der Haftung durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Bürgschaft).

Bevor die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung erlangt, existiert die Vorgründungsgesellschaft, die durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder Annahme der Satzung und Übernahme sämtlicher Anteile durch die Gründer entsteht. Die Vorgründungsgesellschaft endet mit der Eintragung ins Handelsregister.

Für Verpflichtungen, die im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung übernommen werden, haften die handelnden Personen und Gründer solidarisch und unbeschränkt. Mit der Eintragung geht die Haftung auf die Handelsgesellschaft über.

Grundsätzlich haftet die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verpflichtungen.

Mitglieder einer GmbH, Aktionäre einer AG und Kommanditisten haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, außer das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor. Die Haftung aufgrund eines Rechtsgeschäfts (z. B. Bürgschaft) wird durch das Obligationenrecht geregelt.

Wenn ein Mitglied die Tatsache missbraucht, dass es nicht für die Gesellschaft haftet, kann ein Durchgriff auf die Rechtspersönlichkeit erfolgen. Beispiele für Missbrauch:

Nutzung der Gesellschaft zur Erreichung eines sonst verbotenen Ziels,

Schädigung von Gläubigern,

Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wie eigenes Vermögen, entgegen den gesetzlichen Vorschriften,

Verminderung des Gesellschaftsvermögens zugunsten Dritter, obwohl bekannt ist, dass Verpflichtungen nicht erfüllt werden können.

Im Falle eines Durchgriffs haftet das Mitglied solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Jeder Gläubigerin kann Klage erheben, unabhängig davon, ob die Gesellschaft die Verpflichtung erfüllen kann.

Die Klage kann jederzeit von einem Gläubiger erhoben werden, unabhängig davon, ob die betreffende Person Mitglied der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung oder zur Zeit der Klageerhebung war. Entscheidend ist der Nachweis des Missbrauchs, und während eines Insolvenzverfahrens können Forderungen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die Unterscheidung ist entscheidend für:

den Schutz der persönlichen Interessen der Gründer,

die Reduzierung rechtlicher Risiken,

die Vermeidung von Missbrauch und rechtlichen Konsequenzen.

Unser Anwaltsteam bietet umfassende Beratung bei der Gründung von Handelsgesellschaften, der Auswahl der optimalen Gesellschaftsform und der Strukturierung von Eigentumsverhältnissen, damit Ihr Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich sicher ist.