Die Änderungen der Strafprozessordnung aus dem Jahr 2026 (Amtsblatt Nr. 13/2026) führen zu erheblichen Änderungen im Beweisverfahren und im vorbereitenden Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der ersten Vernehmung des Beschuldigten sowie des Rechts der Verteidigung auf Einsicht in die Verfahrensakten.
Es handelt sich um wesentliche Änderungen, die die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren erheblich beeinflussen.
In der Begründung des Gesetzesvorschlags, der durch die oben genannte Novelle in Kraft getreten ist, führt der Gesetzgeber aus, dass das Ziel der Änderungen die Modernisierung des Verfahrens durch Digitalisierung, die Stärkung der Verfahrensrechte der Verteidigung sowie die Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung ist.
In der Praxis bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen den Erwartungen des Gesetzgebers hinsichtlich einer schnelleren und effizienteren Durchführung und Beendigung von Strafverfahren entsprechen werden.
Hinsichtlich der ersten Vernehmung des Beschuldigten sieht die geänderte Strafprozessordnung vor, dass die Vernehmung mittels Audio-Video-Aufzeichnung aufgezeichnet wird.
Gemäß dem geänderten Artikel 275 der Strafprozessordnung gilt:
Vor Beginn der ersten Vernehmung hat der Beschuldigte zu unterzeichnen, dass er die schriftliche Rechtsbelehrung gemäß Artikel 239 Absatz 1 dieses Gesetzes erhalten hat. Bei jeder weiteren Vernehmung wird der Beschuldigte auf diese unterzeichnete Erklärung hingewiesen, und dies wird im Protokoll vermerkt.
Die Vernehmung des Beschuldigten wird mittels Audio-Video-Gerät aufgezeichnet. Das Gerät wird von einer fachkundigen Person bedient.
Die durchführende Stelle hat neben den Belehrungen und Hinweisen gemäß Artikel 273 Absatz 1 dieses Gesetzes auch in das Protokoll aufzunehmen, dass die Vernehmung aufgezeichnet wird und dass die aufgezeichneten Aussagen als Beweismittel im Verfahren verwendet werden können. Die Belehrung sowie die Erklärung des Beschuldigten über die Ausübung des Rechts auf Verteidiger werden ebenfalls aufgezeichnet und in das Protokoll aufgenommen.
Die durchführende Stelle hat die Angaben aufzunehmen, die das Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten enthalten muss (Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 272 Absatz 1), die Angaben zur Aufzeichnung gemäß Artikel 87 Absatz 5 dieses Gesetzes sowie den Beginn, die Unterbrechung, die Fortsetzung und das Ende der Vernehmung und sonstige für den Ablauf relevante Umstände zu vermerken.
In das Protokoll der aufgezeichneten Vernehmung wird die Aussage des Beschuldigten nicht aufgenommen.
Von der Vernehmung werden drei Aufzeichnungen erstellt, von denen eine versiegelt und dem Untersuchungsrichter zur Verwahrung übergeben wird. Der versiegelte Umschlag wird von der Person, die die Vernehmung durchgeführt hat, dem Beschuldigten, dem Verteidiger (sofern anwesend) und der die Aufzeichnung durchführenden Fachperson unterzeichnet. Eine Kopie der Aufzeichnung wird unverzüglich der Staatsanwaltschaft und eine dem Beschuldigten übergeben.
Damit wird eine zwingende Form der Dokumentation der ersten Vernehmung eingeführt, was eine grundlegende Neuerung gegenüber dem bisherigen, primär schriftlichen Protokollsystem darstellt.
Gemäß Artikel 275 Absatz 5 der Strafprozessordnung gilt:
„In das Protokoll der aufgezeichneten Vernehmung wird die Aussage des Beschuldigten nicht aufgenommen.“
Diese Bestimmung stellt eine wesentliche verfahrensrechtliche Änderung dar, da der Inhalt der Aussage nicht mehr durch das Protokoll, sondern ausschließlich durch die Audio-Video-Aufzeichnung festgestellt wird. Auslegungen der Aussage sind nicht mehr möglich; Verzögerungen des Verfahrens durch Anträge auf Ausschluss der Vernehmung als rechtswidriges Beweismittel werden verhindert, da der Inhalt der Aussage audiovisuell aufgezeichnet wird und somit nicht mehr interpretationsfähig ist, was zu einer effizienteren Durchführung des Strafverfahrens beitragen wird.
Gemäß Artikel 275 Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung gilt, dass der Beschuldigte vor der ersten Vernehmung:
- die schriftliche Rechtsbelehrung unterzeichnet
- über seine Verteidigungsrechte belehrt wird
- darüber belehrt wird, dass die Vernehmung aufgezeichnet wird
- die Ausübung des Rechts auf Verteidiger dokumentiert wird
Gemäß den Änderungen des Artikels 10 Absatz 2 Ziffer 2 der Strafprozessordnung führt das Gesetz einen neuen Ansatz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Beweisen und des Verfahrensgleichgewichts ein, wonach das Gericht bewertet:
- die Schwere der Rechtsverletzung
- das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
- die Möglichkeit der Behebung der Rechtsverletzung
- die Art der Verletzung fundamentaler Rechte
Diese Bestimmung hat unmittelbaren Einfluss auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Akten und Beweise. Die Einsicht in die Akten kann eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutz:
- des Untersuchungszwecks
- von Zeugen
- gesetzlich geschützter Geheimnisse
Jede Einschränkung muss jedoch begründet und verhältnismäßig sein, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens und den Standards eines fairen Verfahrens. Es handelt sich um eine Regelung, die die prozessuale Stellung des Beschuldigten erheblich verändern und bestimmte Rechte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage einschränken kann.
Mit der Einführung der Audio-Video-Aufzeichnung (Art. 275 StPO) und der elektronischen Aktenführung wird das Verfahren erheblich modernisiert.
Das schriftliche Protokoll stellt nicht mehr das primäre Beweismittel für die Aussage des Beschuldigten dar; die Aufzeichnung übernimmt die dominierende Beweisfunktion.
Die Änderungen der Strafprozessordnung aus dem Jahr 2026 stellen einen bedeutenden Fortschritt in der Modernisierung des Strafverfahrensrechts der Republik Kroatien dar. Besonders hervorzuheben sind:
- verpflichtende Audio-Video-Aufzeichnung der ersten Vernehmung (Art. 275 Abs. 2)
- Ausschluss der Aussage aus dem Protokoll (Art. 275 Abs. 5)
- Stärkung der Verfahrens- und Digitalisierungstransparenz
Gleichzeitig wahrt das System Kontrollmechanismen durch Einschränkungen der Akteneinsicht und die richterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beweisen, wodurch ein Gleichgewicht zwischen der Effizienz der Strafverfolgung und dem Schutz der Verteidigungsrechte erhalten bleibt.
Die Änderungen der Strafprozessordnung (Amtsblatt Nr. 13/2026) bringen hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren erhebliche Änderungen mit sich. Sie zielen auf schnellere und effizientere Strafverfahren ab, schränken jedoch gleichzeitig bestimmte Rechte des Beschuldigten ein, insbesondere im Hinblick auf die Akteneinsicht.