01.01.1970
Anwendung des neuen Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (GBl. 36/24)
Im „Amtsblatt der Republik Kroatien“ Nr. 36/24 wurde das neue Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten (im Folgenden: VwGG) veröffentlicht, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem Tag trat das bisher geltende Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten (Narodne novine Nr. 20/10, 143/12, 152/14, 94/16, 29/17, 110/21; im Folgenden: bisheriges VwGG) außer Kraft.
Die grundlegende Konzeption der Regelung von Verwaltungsstreitigkeiten hat sich durch das neue VwGG nicht geändert. Dennoch sind die mit dem neuen Gesetz eingeführten Änderungen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Bedeutung erheblich.
Aus diesem Grund wurde beschlossen, ein neues Gesetz zu erlassen, anstatt das bestehende Gesetz lediglich zu ändern und zu ergänzen.
Wichtig ist hervorzuheben, dass Verwaltungsstreitverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen VwGG eingeleitet wurden, grundsätzlich nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes abgeschlossen werden. Eine Ausnahme bilden Verwaltungsstreitigkeiten, bei denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen wurde – diese Verfahren werden nach den Vorschriften des bisherigen VwGG abgeschlossen.
Ab dem 1. Juli 2024 findet das neue VwGG also auf alle Verfahren Anwendung, bei denen die mündliche Verhandlung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde.
Wesentliche Änderungen durch das neue Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten (GBl. 36/24)
Im Folgenden werden einige der wichtigsten Änderungen dargestellt, die das neue VwGG mit sich bringt – insbesondere solche, die den Spruchkörper, abweichende Meinungen der Richter (Sondervoten) und die Ablehnung von Richtern betreffen.
Artikel 8 Absatz 2 VwGG (GBl. 36/24) bestimmt, dass im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist für die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren der Entwurf eines solchen Sondergesetzes eine ausführliche und sachlich nachvollziehbare Begründung für die Festlegung dieser Frist enthalten muss.
Mit dem VwGG (GBl. 36/24) wird auch die Möglichkeit eingeführt, ein abweichendes Votum (Sondervotum) im Rahmen von Entscheidungen der ersten Instanz im Spruchkörper sowie in zweitinstanzlichen Entscheidungen, die ohnehin von einem dreiköpfigen Senat gefällt werden, schriftlich zu formulieren und zu veröffentlichen (Artikel 115 Absatz 3 und Artikel 136 Absatz 4).
Artikel 12 Absatz 4 VwGG (GBl. 36/24) sieht vor, dass bei gesetzlich festgelegter Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts der Republik Kroatien der Entwurf des jeweiligen Sondergesetzes eine detaillierte Begründung für eine solche Regelung enthalten muss.
Artikel 16 Absatz 2 VwGG (GBl. 36/24) regelt die Möglichkeit der Zurückweisung unzulässiger oder verspäteter Anträge auf Ablehnung eines Richters durch den Einzelrichter bzw. Vorsitzenden des Senats. Damit soll dem Missbrauch des Ablehnungsrechts durch wiederholte Anträge in demselben Verfahren entgegengewirkt werden. Gegen den Beschluss über die Ablehnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig (Artikel 15 Absatz 6 VwGG).
Gemäß Artikel 108 VwGG (GBl. 36/24) kann das Gericht, wenn in fünf oder mehr erstinstanzlichen Verwaltungsstreitigkeiten die Klage den gleichen rechtlichen und tatsächlichen Gegenstand betrifft, durch Beschluss ein Musterverfahren auswählen. In den übrigen Verfahren wird das Verfahren durch Beschluss unterbrochen.
Hauptziele des neuen Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (GBl. 36/24)
Eines der Hauptziele des neuen Gesetzes ist die Modernisierung des Verwaltungsstreitverfahrens, die Abschaffung der subsidiären Anwendung der Zivilprozessordnung – die bisher für bestimmte Fragen des Verwaltungsstreits herangezogen wurde – sowie die ausdrückliche Regelung dieser Materien im VwGG selbst (z. B. in Bezug auf Vertretung, Verfahrensdisziplin, Ordnung, Beweisaufnahme).
Ein weiteres Ziel ist die Entlastung des Oberverwaltungsgerichts der Republik Kroatien sowie des Verwaltungsgerichts in Zagreb, indem deren ausschließliche Zuständigkeit auf bestimmte Verfahrensarten begrenzt wird.