10.07.2025

Schadensersatz bei Auflösung eines Kaufvertrags

Schadensersatz bei Auflösung eines Kaufvertrags

Schadensersatz bei Auflösung eines Kaufvertrags

Wer hat im Falle der Vertragsauflösung Anspruch auf Schadensersatz?

Im Geschäftsverkehr kann die Auflösung eines Kaufvertrags aufgrund der Pflichtverletzung einer Vertragspartei erhebliche finanzielle Schäden für die andere Partei verursachen. Das Obligationenrecht regelt klar, wann und in welcher Weise die geschädigte Partei unter solchen Umständen Schadensersatz verlangen kann.

 

Allgemeine Regel – Anspruch auf Schadensersatz (Art. 445)

Wird der Kaufvertrag infolge einer Vertragsverletzung durch einen Vertragspartner aufgelöst, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, gemäß den allgemeinen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht bei Vertragsverletzung.

 

Schadensersatz bei Waren mit Marktpreis (Art. 446)

Wird der Kaufvertrag aufgrund einer Vertragsverletzung aufgelöst und betrifft der Vertrag eine Ware mit einem laufenden Marktpreis, so kann die geschädigte Partei Ersatz der Differenz zwischen dem im Vertrag festgelegten Preis und dem Marktpreis am Tag der Vertragsauflösung an dem Ort verlangen, an dem das Geschäft abgewickelt wurde.

 

Ist an diesem Ort kein Marktpreis vorhanden, ist der Marktpreis eines Ersatzmarktes heranzuziehen, der unter den konkreten Umständen als vergleichbar anzusehen ist, zuzüglich der Differenz bei den Transportkosten.

Diese Regelung schützt die Vertragspartei, die andernfalls durch veränderte Marktverhältnisse finanziell benachteiligt wäre.

 

Deckungskauf oder Deckungsveräußerung – Was tun bei Nichterfüllung? (Art. 447)

Ist Gegenstand des Kaufvertrags eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen und erfüllt eine Partei ihre Verpflichtung nicht fristgerecht, so kann die andere Partei zur Deckungsveräußerung oder zum Deckungskauf übergehen und die Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem im Deckungsgeschäft erzielten Preis als Schadensersatz verlangen.

 

Ersatz eines weitergehenden Schadens (Art. 448)

Neben dem Grundschaden kann auch ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden, wenn der tatsächliche Schaden den üblichen Rahmen übersteigt.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Vertragsauflösung zu zusätzlichen Kosten, entgangenem Gewinn oder anderen konkreten wirtschaftlichen Verlusten geführt hat.

Die Auflösung eines Kaufvertrags bedeutet nicht automatisch das Ende der Haftung. Erleidet eine Partei infolge der Vertragsverletzung einen Schaden, stellt das Gesetz klare rechtliche Mechanismen zur Verfügung, um die geschädigte Partei zu schützen und eine finanzielle Wiedergutmachung zu ermöglichen.

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