Vorvertrag


ein Mann mit einem silbernen Füllfederhalter, der einen Vertrag unterschreibt

VORVERTRAG

Bei Rechtsgeschäften entscheiden sich Vertragsparteien häufig aus verschiedenen Gründen für den Abschluss eines Vorvertrags, beispielsweise aufgrund aktuell fehlender finanzieller Mittel, für die die Aufnahme eines Kredits bei der Bank erforderlich ist, oder aufgrund von Misstrauen gegenüber der Gegenpartei befürchten, dass der Artikel an einen Dritten verkauft wird, der anschließend einen höheren Preis als den Artikel anbietet.

Auf diese Weise streben sie danach, ihre rechtliche Position zu stärken und Gewissheit zu erlangen, dass einige juristische Arbeiten in naher Zukunft realisiert werden. Obwohl die scheinbar einfache Institution des zwingenden Rechts nur in einem Artikel des Gesetzes über Pflichtbeziehungen enthalten ist, zeigt die Praxis, dass dies nicht ganz der Fall ist. In diesem Artikel werden wir versuchen, die etablierten Merkmale des Vorvertrags aufzuzeigen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 247 des Gesetzes über Pflichtbeziehungen („Amtsblatt“Nr. 35/05, 41/08, 125/11, 78/15, 29/18 und 126/21; im Folgenden: GPB) gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn die Vertragsparteien zustimmen über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Bevor es jedoch zu einem Vertragsabschluss kommt, gehen bestimmte Handlungen voraus, die zum Teil eine sehr notwendige Bedingung (condicio sine quanon) voraussetzen und stets vorliegen müssen, damit ein Vertragsschluss zustande kommt. Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist daher stets die Abgabe eines Angebots (ein an eine bestimmte Person oder eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichteter Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages, der alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthält) und die Annahme dieses Angebots Vertragsschluss zustande kommt.

Der Vertrag kommt nämlich in dem Moment zustande, in dem der Anbieter die Erklärung des Empfängers erhält, dass er das Angebot annimmt, und an dem Ort, an dem der Anbieter seinen Hauptsitz hatte, d. h. seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots (Art. 252 des GPB).

Verhandlungen und Vorabvereinbarungen hingegen sind Handlungen, die nicht zum Abschluss eines Vertrages erforderlich sind und von den Vertragsparteien im Rechtsverkehr nach ihrem Willen und Bedarf vorgenommen werden. Verhandlungen (Art. 251 GPB) sind der gegenseitige Austausch von Informationen, Ansichten und Meinungen der Verhandlungsführer oder ihrer Vertreter über den künftigen verbindlichen Vertrag, den sie abzuschließen beabsichtigen. Sie sind im Gegensatz zu einem Angebot nicht bindend, jedoch dürfen sich Verhandlungsführer entgegen dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit nicht an Verhandlungen beteiligen, da sie sonst gegenüber der Gegenpartei schadensersatzpflichtig werden.

Im Gegensatz zu Verhandlungen sind die Vertragsparteien nach Abschluss eines Vorvertrags nach dem Prinzip des Pactsunservand verpflichtet, den Hauptvertrag, zu dessen Zweck der Vorvertrag geschlossen wurde, innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen von ihnen im Vorvertrag festgelegt oder wenn die Frist nicht angegeben ist, wenn die Art und die Umstände des Geschäfts dies erfordern.

 

ALLGEMEINES ZUM VORVERTRAG

Der Vorvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 268 des GPB, der inhaltlich mit den Bestimmungen des Artikels 45 des Gesetzes uber Pflichtbeziehungen („Amtsblatt “Nr. 53/91, 73/91, 3/94, 111/93, 107/95, 7/96, 91/96, 112/99, 88/01; weiter: GPB/91), identisch ist.  Daher kann die Gerichtspraxis nach dem damals geltenden Gesetz über Pflichtbeziehungen auch heute noch angewendet werden.

Durch Bestimmung gemäß Art. 268 Abs. 1 GPB ist ein Vorvertrag ein Vertrag, der die Verpflichtung zum Abschluss eines zweiten Hauptvertrages zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich daher, dass die einzige Verpflichtung des Vorvertrags der Abschluss des Hauptvertrags ist und nichts anderes.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Vorvertrags nicht die Verpflichtungen übernehmen, die Gegenstand des Hauptvertrags sind, da sie andernfalls den Hauptvertrag abschließen, unabhängig davon, wie der Vertrag heißt.

Gemäß den Bestimmungen gemäß Art. 268 Abs. 3 GPB ist der Vorvertrag verbindlich, wenn er die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages enthält. Daraus folgt, dass die Gültigkeit des Vorvertrags von der Rechtsnatur des Hauptvertrags abhängt. Haben sich die Vertragsparteien beispielsweise verpflichtet, einen Mietvertrag als Hauptvertrag abzuschließen, so ist der Vorvertrag verbindlich, wenn er wesentliche Bestandteile des Mietvertrages enthält.

Enthält der Vorvertrag nicht die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages, entfaltet der Vorvertrag keine Rechtswirkungen, ist also nichtig. Da nämlich der Abschluss des Vorvertrags den Abschluss des Hauptvertrags darstellt, müssen die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Es liegt also vor, dass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages durch den Vorvertrag weder bestimmt noch bestimmbar sind und somit der notwendige Inhalt des Hauptvertrages, zu dem sich die Vertragsparteien des Vorvertrages verpflichtet haben, nicht bestimmt ist, ist der Vorvertrag nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Darüber hinaus ist der Zweck der Bestimmungen gemäß Art. 268 Abs. 3 GPB, wonach der Vorvertrag die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages enthalten muss, besteht die Möglichkeit, die Zwangserfüllung des Hauptvertrages gerichtlich zu verlangen. Andernfalls wird es nicht möglich sein.