VERTRAG ÜBER DIE GESCHENKUNG VON IMMOBILIEN


VERTRAG ÜBER DIE GESCHENKUNG VON IMMOBILIEN

 

Allgemeines zum Schenkungsvertrag

Der Schenkungsvertrag ist im Obligationsgesetz (Amtsblatt 35/05, 41/08, 125/11, 78/15, 29/18, 126/21, 114/22, 156/22, 155/23) als zweiseitig verbindlicher Vertrag geregelt, der dadurch zustande kommt, dass der Schenker sich verpflichtet, dem Beschenkten eine Sache oder ein Eigentumsrecht ohne Gegenmaßnahmen zu übergeben, und der Beschenkte dies annimmt.

Schenkungen können bewegliche und unbewegliche Sachen oder Rechte sein, auch ein Schuldenerlass oder eine Schuldentilgung mit Zustimmung des Schuldners gelten als Schenkung. Die Schenkung sollte freiwillig, unentgeltlich und ohne Zwang erfolgen, andernfalls ist der Schenkungsvertrag ungültig. Voraussetzung für eine Schenkung ist daher der Wille des Schenkers, etwas zu geben, und der Wille des Beschenkten, etwas zu erhalten.

 

Form des Schenkungsvertrags

Wenn der Schenker dem Beschenkten bewegliche Sachen schenken möchte, ist der Schenkungsvertrag in Papierform nicht erforderlich, wenn die beweglichen Sachen sofort gespendet werden. In diesem Fall bestätigt der Beschenkte durch sein Schweigen den Willen des Schenkers.

Da es sich in der Praxis jedoch häufig um Schenkungen von Immobilien handelt, ist für den Schenkungsvertrag für Immobilien ausdrücklich eine Schriftform vorgeschrieben. Handelt es sich um eine Schenkung einer Immobilie ohne tatsächliche Übergabe, muss ein solcher Schenkungsvertrag unbedingt in Form einer notariellen Urkunde oder einer beglaubigten (zertifizierten) Privaturkunde abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass der Schenkungsvertrag ohne Übergabe der Sache an den Beschenkten als vollstreckbare Urkunde abgeschlossen werden muss, in der eine konkrete Handlungspflicht festgelegt ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Fehlen einer vorgeschriebenen schriftlichen Form des Vertrags über die Schenkung von Immobilien zur Nichtigkeit führt, beziehungsweise hätte er keine rechtlichen Wirkungen, so dass die Eintragung des Eigentums an solchen Immobilien in den Grundbüchern ungültig wäre und nichtig.

 

Abschluss eines Schenkungsvertrages in Form einer notariellen Urkunde oder einer beglaubigten (zertifizierten) Privaturkunde

Ein Schenkungsvertrag, bei dem eine Immobilienschenkung bei dem Immobilien ohne tatsächliche Übergabe verschenkt werden, müssen unfehlbar  in Form einer notariellen Urkunde oder einer beglaubigten (zertifizierten) Privaturkunde abgeschlossen werden. Der Schenkungsvertrag als notarielle Urkunde enthält die Erklärung des Schenkers, dass auf Grundlage dieser Urkunde zur Erfüllung der Verpflichtung nach Fälligkeit der Verpflichtung sofort die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann.