RECHTLICHE DUE DILIGENCE BEIM IMMOBILIENKAUF


ein Photo vom Modellhaus und Schlüsseln auf einem Tisch

Beim Immobilienkauf in der Republik Kroatien ist es sehr wichtig, die Rechtssicherheit des Käufers bei jeder einzelnen Transaktion zu gewährleisten, d. h. bei der rechtlichen Arbeit, die auf den Immobilienkauf abzielt.

Der Kauf von Immobilien in der Republik Kroatien wird in erster Linie durch die Bestimmungen des Gesetzes über Eigentum und andere Immobilienrechte (Amtsblatt Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/ 06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12, 152/14, 81/15, 94/17) und die Bestimmungen des Gesetzes über Grundbücher (Amtsblatt Nr. 63/19, 128/22, 155/23), geregelt.

Durch die Bestimmungen des Gesetzes über Eigentum und andere dingliche Rechte (Amtsblatt Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/ 06, 146/ 08, 38/09, 153/09, 143/12, 152/14, 81/15, 94/17) sind die Bestimmungen von Immobilienkauf- und -verkaufsverträgen, die Art und Weise des Immobilienerwerbs, Bestimmungen zum Abschluss In Kauf- und Verkaufsverträgen für Immobilien werden die Kündigung von Kauf- und Verkaufsverträgen, Rechts- und Sachmängel der Immobilie sowie sonstige Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im verbindlichen Rechtsverhältnis des Kaufs und Verkaufs geregelt.

Durch die Bestimmungen des Grundbuchgesetzes (Amtsblatt Nr. 63/19, 128/22, 155/23) sind die Bestimmungen über die Eintragung von Eigentumsrechten in den Grundbüchern an Immobilien, die Gegenstand des Immobilienkaufs und -verkaufs sind , Voranmeldung von Eigentumsrechten sowie andere Arten von Grundbucheinträgen in den Grundbüchern, vorgeschrieben.

Vor dem Kauf einer Immobilie, nachdem sich der Käufer für den Kauf einer bestimmten Immobilie entschieden hat, muss vor der Durchführung der Transaktion festgestellt werden, dass die Immobilie rechtlich sicher für den Kauf ist.

Die Rechtssicherheit einer Immobilie wird durch die Eintragung in das Grundbuch festgestellt. Aus dem Grundbuch muss festgestellt werden, dass der Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und die Immobilie nicht mit Streitigkeiten vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen Institutionen belastet ist.

Darüber hinaus ist es wichtig festzustellen, dass die Immobilie nicht mit Hypotheken, Grunddienstbarkeitseintragungen, Baurechten oder anderen Eintragungen belastet ist, die eine Belastung darstellen, die die Immobilie belastet.

Sofern der Käufer als Eigentümer der Immobilie eingetragen ist und die Immobilie nicht mit Grundbuchsiegeln oder anderen Grundbucheinträgen belastet ist, kann der Käufer einen Immobilienkaufvertrag abschließen.

Der Rechtsschutz des Grundbuchtreuhänderinstituts wird dem Käufer nämlich bei der Eintragung von Eigentumsrechten an Immobilien gewährt, die nicht mit den zuvor beschriebenen Eintragungen belastet sind, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über den Verkauf von Immobilien.

Das Vertrauen in Grundbücher schützt einen ehrlichen Käufer vor den Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand des Kaufs und Verkaufs ist, wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Verkaufsvertrags für die Immobilie und der Vorlage der Mit der Beantragung der Eintragung von Eigentumsrechten bzw. der Voreintragung von Eigentumsrechten wird der Verkäufer als Eigentümer der Immobilie eingetragen und die Immobilie wird nicht durch Grundbucheinträge belastet.

Die oben beschriebenen Maßnahmen, die eine rechtliche due dilligence darstellen, sind für den Verkäufer beim Immobilienkauf äußerst wichtig und sorgen für Sicherheit bei der Abwicklung der Transaktion.