GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine Herausforderung sein, aber mit der richtigen Anleitung kann es ganz einfach werden. In diesem Artikel betrachten wir die wichtigsten Schritte und wesentlichen Informationen, die für die erfolgreiche Gründung einer GmbH notwendig sind in Kroatien.
Was ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die häufigste Gesellschaftsform in Kroatien. GmbH kann von einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen durch Einbringung von Aktien in das vorab vereinbarte Stammkapital gegründet werden. Das Grundmerkmal dieser Gesellschaft ist gerade die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Mit anderen Worten: Die Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen.
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Schritte
1. Gründer
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann einen oder mehrere Gründer haben, die juristische oder natürliche Personen sein können. Handelt es sich bei den Gründern um natürliche Personen, müssen diese volljährig und voll geschäftsfähig sein.
2. Firmenname – Unternehmen
Gründer als erster Schritt zur Gründung einer neuen GmbH müssen ein Unternehmen gründen. Das Unternehmen arbeitet und ist an Rechtsgeschäften beteiligt mit dem Name. Es muss einzigartig sein und sich deutlich von den Unternehmen anderer Händler mit Sitz in der Republik Kroatien unterscheiden. Über die Website der Gerichtskanzlei kann festgestellt werden, ob das gewünschte Unternehmen frei ist. Die Firmenangabe muss in lateinischer Sprache, in kroatischer Sprache oder in einer Amtssprache eines EU-Mitgliedsstaates erfolgen, es können auch arabische Ziffern verwendet werden. Die Verwendung des Wortes Kroatien oder einer Ableitung dieses Wortes im Namen des Unternehmens bedarf einer besonderen Zustimmung des Justizministeriums.
3. Gegenstand des Geschäfts
Nach der Gründung des Unternehmens muss die (Grund-)Tätigkeit bestimmt werden – der Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gemäß der Nationalen Klassifikation der Aktivitäten des Staatlichen Statistikamtes. Die Wahl der Tätigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens.
4. Sitz
Die Gründer des Unternehmens müssen den Ort in der Republik Kroatien bestimmen, an dem sich die Geschäftsführung des Unternehmens befindet und von dem aus die Angelegenheiten des Unternehmens verwaltet werden, bzw. den Ort, an dem das Unternehmen seine Tätigkeit dauerhaft ausführen wird.
5. Grundkapital
Der Mindestbetrag des Stammkapitals beträgt EUR 2.500,00
6. Gründungsakt
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt auf der Grundlage eines Gründungsakts, der je nach Anzahl der Gesellschafter eine Gründungserklärung (eine Gesellschaft mit einem Gründer) oder ein Gesellschaftsvertrag (eine Gesellschaft mit mehreren Gründern) sein kann.
Der Gründungsakt jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss in Form einer von einem Notar zusätzlich zertifizierter beglaubigter Urkunde verfasst werden und Folgendes enthalten:
Name, Nachname (Firma), Wohnort (Hauptsitz) des Gründers, persönliche Identifikationsnummer (Registrierungsnummer des Unternehmens), d. h. entsprechende Daten, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, die Firma und der Sitz der gegründeten Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens oder eine Angabe, wie der Unternehmensgegenstand bestimmt wird, der Gesamtbetrag des Grundkapitals und die Höhe jedes Anteils des Gründers, detaillierte Beschreibung der Rolle in Sachen oder Rechten (sofern diese in die Gesellschaft eingegangen werden) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften, die Dauer der Gesellschaft (befristet/unbestimmt), die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern.
7. Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Festlegung der Geschäftsadresse
Über der Ernennung der Vorstandsmitglieder und die Angabe der Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft werden besondere Entscheidungen gefasst und es werden auch Ausagen über die Annahme der Ernennungen gegeben.
8. Einzahlung des Stammkapitals
Mit der Unterzeichnung und notariellen Beurkundung des Gründungsaktes wird das Stammkapital in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR eingezahlt. Mitglieder bringen ihre Aufgaben in Geld oder in Sachen, beziehungsweise in Rechten, in das Unternehmen ein.
Bei finanziellen Einlagen muss jeder Gründer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Gerichtsregister mindestens ein Viertel der von ihm eingezahlten Einlagen für den erworbenen Geschäftsanteil in Geld einzahlen, wobei der Gesamtbetrag aller Einzahlungen in Geld nicht weniger als ein Viertel des Grundkapitals betragen darf.
Die Einbringung der Sachen und Rechte in die Gesellschaft muss als Ganzes vor der Eintragung der Gesellschaft in das Gerichtsregister eingetragen werden. Solche Einlagen müssen im Gründungsakt der Gesellschaft im Einzelnen vorgesehen und festgelegt sein und werden aufgrund des Vertrags über die Übertragung von Sachen und Rechten in die Gesellschaft eingebracht.
9. Anzeige auf Eintragung in das Gerichtsregister
Die Anzeige auf Eintragung der Gesellschaft in das Gerichtsregister des zuständigen Handelsgerichts wird von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Beifügung der Gründungsunterlagen, einer Bescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals und einer Einzahlungsbescheinigung der Gerichtsgebühr für die Eintragung der Gründung eingereicht.
10. Siegelherstellung
11. Anzeige beim Staatlichen Statistikamt
Beim Staatlichen Institut für Statistik wird eine Anzeige auf Klassifizierung nach Tätigkeit gemäß der Nationalen Klassifizierung der Tätigkeiten eingereicht und eine Registernummer und ein Tätigkeitscode eingeholt.
12. Eintragung in das Register der tatschlichen Eigentümer
Juristische Personen sind verpflichtet, Daten über den tatschlichen Eigentümer in das Register der tatsächlichen Eigentümer einzutragen. Hierbei handelt es sich um die zentrale elektronische Datenbank, die von der Finanzagentur (FINA) für die Zwecke des Amtes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellt wird. Ein tatsächlicher Eigentümer ist jede natürliche Person (oder Personen), die der eigentliche Eigentümer einer Partei ist oder die Partei kontrolliert oder anderweitig verwaltet, einschließlich der natürlichen Person(en), die die tatsächliche Kontrolle über die juristische Person ausübt.
13. Eröffnung eines Bankkontos
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Hilfe eines Anwalts
Alle Gründungsdokumente, mit Ausnahme der Erklärungen, mit denen Mitglieder des Vorstands ihre Ernennungen annehmen, können von einem Anwalt auf der Grundlage einer besonderen Vollmacht unterzeichnet werden, die ordnungsgemäß in der Republik Kroatien oder im Ausland beglaubigt werden muss, so dass es für die Benutzung in der Republik Kroatien geeignet ist.