EINTRAGUNG DER EIGENTUMSRECHTE IN DEN GRUNDBÜCHERN


EINTRAGUNG DER EIGENTUMSRECHTE IN DEN GRUNDBÜCHERN

Dass Sie einen Vertrag über den Kauf und Verkauf einer Wohnung abgeschlossen, die Kosten für die Unterschriftenprüfung und die Umsatzsteuer  und den Kaufpreis bezahlt haben, bedeutet nicht, dass Sie Eigentümer der Immobilie geworden sind. Die Eintragung des Eigentumsrechts ist zunächst erforderlich und erst mit der Eintragung ins Grundbuch werden Sie Eigentümer der Immobilie.

 

Das Verfahren zur Eintragung von Eigentumsrechten

Damit die Eintragung im Grundbuch wahrheitsgetreu und gültig ist, ist es erforderlich, dass der Immobilienkäufer, das im Grundbuchgesetz (Amtsblatt 63/19 128/22, 155/23) vorgeschriebene Eintragungsvorschlagsverfahren, einhält.

Zunächst muss der neue Eigentümer, der die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf sich selbst beantragt, beim örtlich zuständigen Gemeindegericht, das das einzutragende Grundbuch führt, einen Antrag auf Eintragung der Eigentumsrechte einreichen.

Der Vorschlag kann elektronisch über einen Notar und einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

Inhalt des Vorschlags zur Eintragung von Eigentumsrechten

Der Vorschlagsantrag auf Eintragung bzw. der Vorschlagsantrag auf Eintragung von Eigentumsrechten soll die Bezeichnung des Grundbuchgerichts, bei dem er eingereicht wird, den Vor- und Nachnamen, die Anschrift und die Personenkennnummer der Person enthalten, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll und der Person, gegen die die Eintragung vorgenommen wird, sowie die Nummer des Grundbucheintrags, den Namen der Katastralgemeinde und die Bezeichnung der im Grundbucheintrag eingetragenen Parzellen, in die die Eintragung erfolgen soll.

Der Antragsteller muss angeben, welche Art der Eintragung er verlangt (Eintragung, Voreintragung, Vermerk), da der Vorschlagsantrag andernfalls stillschweigend diese Eintragungsart enthält, die nach dem aktuellen Stand des Grundbuchs für den Betroffenen am günstigsten ist zu wessen Gunsten der Eintrag beantragt wird.

Mit anderen Worten: Wenn auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) dingliche Rechte (Eigentumsrechte) an einer Immobilie erworben werden, ist die Eintragung eine der Voraussetzungen für den Erwerb, so dass durch die Eintragung Eigentumsrechte an einer Immobilie ohne besondere nachträgliche Begründung erworben werden , während die Vorregistrierung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Begründung und in dem Umfang erworben würde, in dem sie nachträglich begründet wird.

 

Anlagen zum Eintragungsvorschlag

Zusammen mit dem Eintragungssvorschlag muss dem Gericht der Kaufvertrag (Dokumente), eine beglaubigte tabellarische Erklärung des Verkäufers (sofern diese nicht Vertragsbestandteil ist) und einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Käufers (Personalausweis) vorlegt werden.

Gerichtsstand für den Antrag auf Eintragung von Eigentumsrechten

Das zuständige Amtsgericht ist verpflichtet, jeden Vorschlag zur Eintragung von Eigentumsrechten entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob er zur Eintragung geeignet ist. Das Gericht handelt nach den Regeln des außergerichtlichen Verfahrens, ist dem Zivilverfahren untergeordnet und entscheidet ohne Verhandlung und Anhörung der Parteien.

Das Grundbuchgericht wird nach Prüfung des Eintragungsvorschlags und der Anlagen die Eintragung genehmigen, wenn:

- Aus dem Grundbuch ist nicht ersichtlich, dass dieser Eintragung hinsichtlich des Eintragungsgegenstandes entgegenstehen würde

- Es besteht kein Anlass zu Zweifeln, ob die Personen, gegen die die Eintragung beantragt wird, in der Lage sind, über den Gegenstand, auf den sich die Eintragung bezieht, zu verfügen, und ob die Person, die den Vorschlag eingereicht hat, dazu befugt ist

- Die Gültigkeit des Vorschlags ergibt sich aus dem Inhalt der eingereichten Unterlagen

– die Unterlagen die erforderliche Form haben

 

Dass Sie einen Vertrag über den Kauf und Verkauf einer Wohnung abgeschlossen, die Kosten für die Unterschriftenprüfung und die Umsatzsteuer bezahlt und den Kaufpreis bezahlt haben, bedeutet nicht, dass Sie Eigentümer der Immobilie geworden sind. Die Eintragung des Eigentumsrechts ist zunächst erforderlich und erst mit der Eintragung ins Grundbuch werden Sie Eigentümer der Immobilie.

 

Das Verfahren zur Registrierung von Eigentumsrechten

Damit die Eintragung im Grundbuch wahrheitsgetreu und gültig ist, ist es erforderlich, dass der Immobilienkäufer das im Grundbuchgesetz (Amtsblatt 63/19) vorgeschriebene Eintragungsverfahren einhält.

Zunächst muss der neue Eigentümer, der die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf sich selbst beantragt, beim örtlich zuständigen Amtsgericht, das das Grundbuch führt, in das die Eintragung erfolgen soll, einen Antrag auf Eintragung der Eigentumsrechte einreichen.

Der Antrag kann schriftlich direkt beim Gericht oder elektronisch über einen Notar und einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

Inhalt des Vorschlags zur Eintragung von Eigentumsrechten

Der Vorschlagsantrag auf Eintragung bzw. der Vorschlagsantrag auf Eintragung von Eigentumsrechten soll die Bezeichnung des Grundbuchgerichts, bei dem er eingereicht wird, den Vor- und Nachnamen, die Anschrift und die Personenkennnummer der Person enthalten, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll und der Person, gegen die die Eintragung vorgenommen wird, sowie die Nummer des Grundbucheintrags, den Namen der Katastralgemeinde und die Bezeichnung der im Grundbucheintrag eingetragenen Parzellen, in die die Eintragung erfolgen soll.

Der Antragsteller muss angeben, welche Art der Eintragung er verlangt (Eintragung, Voreintragung, Vermerk), da der Antrag andernfalls stillschweigend diese Eintragungsart enthält, die nach dem aktuellen Stand des Grundbuchs für den Betroffenen am günstigsten ist zu wessen Gunsten der Eintrag beantragt wird.

Mit anderen Worten: Wenn auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) dingliche Rechte (Eigentumsrechte) an einer Immobilie erworben werden, ist die Eintragung eine der Voraussetzungen für den Erwerb, so dass durch die Eintragung Eigentumsrechte an einer Immobilie ohne besondere nachträgliche Begründung erworben werden , während die Vorregistrierung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Begründung und in dem Umfang erworben würde, in dem sie nachträglich begründet wird.

 

Anlagen zum Eintragungsvorschlag

Zusammen mit dem Eintragungsvorschlag muss das Gericht einen Kaufvertrag (Dokumente), eine beglaubigte tabellarische Erklärung des Verkäufers (sofern diese nicht Vertragsbestandteil ist), einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Käufers (Einwohnerkarte, Personalausweis) vorlegen und einen Nachweis über die Zahlung der Gerichtsgebühr.

 

Gerichtsstand für den Vorschlagsantrag auf Eintragung von Eigentumsrechten

Das zuständige Amtsgericht ist verpflichtet, jeden Vorschlag zur Eintragung von Eigentumsrechten entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob er zur Eintragung geeignet ist. Das Gericht handelt nach den Regeln des außergerichtlichen Verfahrens, ist dem Zivilverfahren untergeordnet und entscheidet ohne Verhandlung und Anhörung der Parteien.

Das Grundbuchgericht wird nach Prüfung des Eintragungsvorschlags und der Anlagen die Eintragung genehmigen, wenn:

- Aus dem Grundbuch ist nicht ersichtlich, dass dieser Eintragung hinsichtlich des Eintragungsgegenstandes entgegenstehen würde

- Es besteht kein Anlass zu Zweifeln, ob die Personen, gegen die die Eintragung beantragt wird, in der Lage sind, über den Gegenstand, auf den sich die Eintragung bezieht, zu verfügen, und ob die Person, die den Vorschlag eingereicht hat, dazu befugt ist

- Die Gültigkeit des Vorschlags ergibt sich aus dem Inhalt der eingereichten Unterlagen

– die Unterlagen die erforderliche Form haben

 

Das Verfahren des Grundbuchgerichts basiert auf dem Vorschlagsantrag auf Eintragung von Eigentumsrechten

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Eintragung erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der es dem Vorschlag nachkommt und die Eintragung zulässt oder sie durch Entscheidung ablehnt. Im Bescheid über die Eintragung sind der Grundbucheintrag, in den die Eintragung vorgenommen wird, und ggf. das Grundbuchgrundstück, die Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll, und deren Anschrift, die Art der Eintragung (Eintragung, Voreintragung, Vermerk) sind anzugeben, der Gegenstand, zu dem die Registrierung durchgeführt werden soll, die der Registrierung zugrunde liegenden Unterlagen, das Recht auf Registrierung mit ihrem wesentlichen Inhalt sowie die Anordnung zur Durchführung der Registrierung genau angegebenen Inhalt im Grundbuch.

 

Durchführung der Eintragung von Eigentumsrechten in Grundbüchern

 

Das Gericht übermittelt die Entscheidung über die Registrierung dem Antragsteller des Registrierungsvorschlags und der Person, gegen die die Registrierung beantragt wird.

Gegen den Bescheid können die genannten Personen Einspruch und Berufung einlegen. Nach Ablauf der Frist trägt das Gericht das Eigentumsrecht an der Immobilie entsprechend dem Inhalt der im Eintragungsbeschluss erlassenen Anordnung in das Grundbuch ein, sofern kein Einspruch oder keine Berufung eingelegt wurde.  

Mit einer solchen Eintragung im Grundbuch ist der Käufer grundbuchlicher Eigentümer dieser Immobilie geworden, das heißt, er kann sein Eigentum künftig nur noch mit einem Grundbuchauszug nachweisen.