BAUGENEHMIGUNG
Jedes Gebäude muss je nach Zweck so geplant und gebaut werden, dass es während seiner Lebensdauer die grundlegenden Anforderungen an das Gebäude und andere Anforderungen erfüllt, d. h. die im Baugesetz (Amtsblatt 153/13, 20/17, 39/19, 125/19) und Sonderregelungen. Gemäß dem Gesetz sind der Investor, der Planer, der Vorplaner, der leitende Ingenieur und der Wirtschaftsprüfer am Bau des Gebäudes beteiligt. Da der Auftragnehmer auf der Grundlage einer gültigen, d. h. vollziehenden Baugenehmigung in Verantwortung des Investors mit dem Bau beginnen kann, auch nach vorheriger Bauanzeige, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels, wann eine Baugenehmigung als gültig gilt. und wenn eine vollziehende Baugenehmigung vorliegt.
Wann wird die Baugenehmigung erteilt?
Gemäß dem Baugesetz kann mit dem Bau/Umbau eines Gebäudes auf der Grundlage einer gültigen Baugenehmigung begonnen werden, und der Bau muss in Übereinstimmung mit dieser Genehmigung durchgeführt werden. Der Investor kann jedoch auf eigene Gefahr und Verantwortung mit dem Bau auf der Grundlage einer vollziehender Baugenehmigung beginnen.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Baugenehmigungen erteilt werden für:
– Bau des gesamten Gebäudes,
- Ausführung der im Baugesetz vorgeschriebenen Arbeiten am bestehenden Gebäude,
- Errichtung eines oder mehrerer vollständiger Gebäude eines komplexen Gebäudes (Etappen), die durch eine Standortgenehmigung bestimmt werden,
- eine oder mehrere Phasen einzelner Gebäude, die durch die Standortgenehmigung bestimmt werden.
Bestandteil der Baugenehmigung ist das Hauptprojekt, das von der Baubehörde konkretisiert und bescheinigt werden muss. Zur Erläuterung: Das Hauptprojekt ist eine Reihe von aufeinander abgestimmten Projekten, die die technische Lösung des Gebäudes bereitstellen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Gebäude sowie anderer vorgeschriebener und spezifizierter Anforderungen und Bedingungen nachweisen.
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
Den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellt der Investor in elektronischer Form über das ePermit-System oder bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einer Großstadt, der Stadt Zagreb oder der Gespanschaft, die für die Bauverwaltungsangelegenheiten zuständig ist, je nach Ort, an dem der Bau oder Umbau des Gebäudes geplant ist.
Rechtliches Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung
Bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung ist zu beachten, dass diese zwar keine rechtlichen Auswirkungen auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Immobilie hat, für die sie erteilt wurde, und stellt keine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Immobilien dar, für die Erteilung genügt der Nachweis eines rechtlichen Interesses.
Als Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Baugenehmigung gilt beispielsweise ein Auszug aus dem Grundbuch, aus dem hervorgeht, dass der Investor Eigentümer oder Inhaber des Rechts zur Bebauung des Baugrundstücks oder Gebäudes ist auf dem es gebaut werden soll, und der Vorvertrag, der Vertrag oder der Vertrag, die unter der Bedingung geschlossen wurde, dass der Investor das Eigentumsrecht oder das Recht zum Bauen erworben hat oder erwerben wird, und anderes vorgeschriebenes in Artikel 109 des Baugesetzes.
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung?
Nach Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung sind die Parteien im Verfahren der Erteilung einer Baugenehmigung der Investor, der Eigentümer der Immobilie, für die die Baugenehmigung erteilt wird, und der Inhaber sonstiger dinglicher Rechte daran Immobilien, sowie der Eigentümer und Inhaber sonstiger dinglicher Rechte der Immobilie, welche direkt an das Grundstück grenzt, für das die Baugenehmigung erteilt wird. Die genannten Parteien haben das Recht, dass ihnen die Baubehörde vor Erteilung der Baugenehmigung Gelegenheit zur Akteneinsicht zum Zwecke der Stellungnahme gibt.
Gültige und vollziehende Baugenehmigung
Die von der Baubehörde erteilte Baugenehmigung wird dem Investor mit dem Hauptprojekt, den Parteien, die die Akte eingesehen oder die Baubehörde kontaktiert haben, und den Parteien, die die Akte nicht eingesehen und die Baubehörde nicht kontaktiert haben, durch Aushang am Schild der Baubehörde acht Tage lang, vorgelegt.
Nach Erteilung der Baugenehmigung dürfen die Parteien in der Regel weiterhin nicht bauen. Dann gilt die Baugenehmigung als vollziehend, aber nicht gültig. Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, sofern nicht gesetzlich, oder durch die Rechtsbehelfsbelehrung eine längere Frist verordnet ist. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Raumplanung, Architektur und Staatseigentum.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums kann im Berufungsverfahren eine Verwaltungsanfechtung eingeleitet werden. Wenn sich innerhalb der genannten Frist keine Partei beschwert, muss sich der Investor mit der vollziehenden Baugenehmigung an den zuständigen Beamten wenden, der die Gültigkeit mit einem Siegel bestätigt.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Baugenehmigung ihre Gültigkeit verliert, wenn der Investor nicht innerhalb von drei Jahren nach Gültigkeit der Genehmigung mit dem Bau beginnt.
Vollziehende Baugenehmigung
Obwohl es heißt, dass ein Investor nicht auf der Grundlage einer vollziehenden Baugenehmigung bauen darf, gibt es in der Regel eine Ausnahme, da die vollziehende Baugenehmigung selbst die Beschreibung enthält, dass „der Investor auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung mit dem Bau beginnen darf.“ aufgrund einer vollziehenden Baugenehmigung.
Dies bedeutet, dass der Investor auch ohne gültige Baugenehmigung mit dem Bau beginnen kann (eine gültige Baugenehmigung ist also eine, gegen die es keine regulären Rechtsbehelfe mehr gibt), und zwar auf der Grundlage einer vollziehenden Baugenehmigung (eine vollziehendene ist eine bestätigte Baugenehmigung beim Ministerium für Raumordnung, Architektur und Staatseigentum, aber es wurde jedoch eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht), jedoch auf eigenes Risiko.
Das oben Gesagte bedeutet, dass eine vollziehende Baugenehmigung dazu führen kann, dass der Investor ein Gebäude baut, die Baugenehmigung nach ein paar Jahren vernichtet wird und sich dann herausstellt, dass er ohne Genehmigung gebaut hat, mit allen Folgen eines illegalen Baus.